BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 2/01 vom 21. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr . Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Angesichts der Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechts- mittels sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht gegeben (§ 78 b ZPO). Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke
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