BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 20/10 vom 31. M344rz 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Eingabe des Kl344gers vom 9. M344rz 2011 gibt keinen Anlass zur 304nderung des Senatsbeschlusses vom 27. Januar 2011. Gr374nde: Nachdem eine "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 nicht er366ffnet ist, wertet der Senat die Eingabe des Kl344gers vom 9. M344rz 2011 als Gegenvorstellung. Diese gibt indes keinen Anlass zur 304nderung des Beschlusses vom 27. Januar 2011, weil der Kl344ger nach wie vor nicht hinreichend dargelegt hat, dass Wert der durch das klageabweisende Be-rufungsurteil f374r ihn geschaffenen Beschwer 20.000 200 374bersteigt (247 26 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). 1 Angesichts des gegen den Kl344ger ergangenen rechtskr344ftigen Vers344um-nisurteils des Landgerichts Kiel vom 27. September 2001, das ihm die Verwen-dung des Domainnamens "" untersagt hat, stehen dem Kl344ger aus der Entziehung oder Drittverwendung dieser Domainadresse Schadensersatz- oder sonstige Entsch344digungsanspr374che gegen die Beklagte oder Dritte 374berdies - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - nicht zu. 2 - 3 - Der Kl344ger kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden. 3 Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2-8 O 289/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.11.2010 - 3 U 52/10 -
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