BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 20/10 vom 27. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2010 - 3 U 52/10 - wird abgelehnt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann nur gew344hrt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. 1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzul344ssig, weil der Wert der Beschwer 20.000 200 nicht 374ber-steigt. 2 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Auskunftsanspruch nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, den der Kl344ger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gem344337 247 3 ZPO nach frei-em Ermessen zu sch344tzen, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Re-gel nur mit einem Bruchteil - 374blicherweise 1/10 bis 1/4 - des Leistungsan-spruchs zu bemessen ist, den der Auskunftsanspruch vorbereiten soll, und die H366he des Bruchteils davon abh344ngt, inwieweit der Kl344ger f374r die Geltendma- 3 - 3 - chung des Leistungsanspruchs auf die begehrte Auskunft angewiesen ist (s. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 und Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 75/07, BeckRS 2009, 29333 Rn. 2 m.w.N.; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 3 Rn. 16 "Auskunft" m.w.N.). In seiner Klageschrift hat der Kl344ger den Streitwert mit 10.000 200 angege-ben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sein wirtschaftliches Interesse an der Klage mit einem Wert in dieser H366he veranschlagt. Dementsprechend haben beide Vorinstanzen den Streitwert auf 10.000 200 festgesetzt, ohne dass dies von den Parteien beanstandet worden w344re. Demgegen374ber hat der Kl344-ger in seinem Prozesskostenhilfegesuch nunmehr die Beschwer mit 25.000 200 angegeben und mitgeteilt, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Berichti-gung des D. -Registers "mindestens 250.000 200" betrage. Da ein solcher Anspruchsumfang weder erl344utert noch sonst anhand des Akteninhalts nach-vollziehbar ist, ist nicht von dieser Angabe, sondern - allenfalls - von der vor-instanzlichen Wertbemessung auszugehen. 4 Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2-8 O 289/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.11.2010 - 3 U 52/10 -
Full & Egal Universal Law Academy