BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZA 2/02 vom10. Juni 2003in Sachen - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juni 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Grafbeschlossen:Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde des Beklagtenund Widerklägers vom 20. Mai 2003 gibt zu einer Änderung desseinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückwei-senden Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2003 keine Veran-lassung.Gründe: Der Senat sieht die bezeichnete Eingabe des Beklagten als Gegenvor-stellung an, da gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch den Bundes-gerichtshof weder die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.Das Beschwerdevorbringen des Beklagten rechtfertigt in der Sache keineandere als die mit Beschluß vom 15. Mai 2003 getroffene Entscheidung, so daßdie Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muß.RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGraf
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