BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZA 2/03 vom18. Dezember 2003in Sachen - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Dem Beklagten zu 1 wird für die beabsichtigte Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil des Hanseatischen OberlandesgerichtsHamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juni 2003 Prozeßkostenhilfe ge-währt. Ihm wird Frau Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof v.Gierke beigeordnet.Gründe: I.Die Parteien streiten darüber, wem die Rechte für eine CD-Nutzung auseinem 1976 geschlossenen Schallplattenvertrag zustehen. Je nach Begründungder beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde kommt es dabei auf die Fragean, ob es sich bei der Vermarktung einer Musikproduktion auf CD um eine neueNutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Das Berufungsgericht hat sichauf den Standpunkt gestellt, diese Frage könne offenbleiben, weil die Beklagten der Beklagte zu 1 bildete damals mit den anderen beiden Beklagten die Mu-sikgruppe L. in dem 1976 geschlossenen Vertrag lediglich Nutzungs-rechte als ausübende Künstler und Tonträgerhersteller eingeräumt hätten. § 31 - 3 -Abs. 4 UrhG sei jedoch nur auf Vereinbarungen über die Nutzung urheberrecht-licher Werke anwendbar, nicht dagegen auf Vereinbarungen, mit denen ein Lei-stungsschutzberechtigter in die Nutzung seiner Leistungen einwillige (vgl. BGH,Urt. v. 10.10.2002 I ZR 180/00, GRUR 2003, 234 = WRP 2003, 393 EROCIII). Die Beklagten haben in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmalsvorgetragen, sie hätten den Vertrag nicht ledig als ausübende Künstler, sondernauch als Urheber, und zwar als Komponisten und Textdichter der dort aufge-zeichneten Titel, geschlossen. Der Beklagte zu 1, der ebenso wie die Beklagtenzu 2 und zu 3 in den Vorinstanzen unterlegen ist, begehrt Prozeßkostenhilfe fürdie von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.II.Dem Beklagten zu 1 ist auf seinen Antrag Prozeßkostenhilfe zu gewäh-ren.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Be-antwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung derErfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf nichtdazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenver-fahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tretenzu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2003 XI ZR 172/03, Umdr. S. 2; Beschl.v. 19.12.2002 III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschl. v. 26.6.2003 III ZR 91/03, NJW 2003, 2917). Der Senat bewilligt dem Beklagten zu 1 diebeantragte Prozeßkostenhilfe, weil im Falle der erfolgreichen Nichtzulassungs-beschwerde im Streitfall zu entscheiden sein wird, ob es sich bei der CD- - 4 -Vermarktung im Verhältnis zur damals üblichen Vermarktung auf Vinyl-Schallplatten um eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt.Dies ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.Der Senat weist darauf hin, daß der vorliegenden Entscheidung nichtsdarüber entnommen werden kann, ob eine eventuelle Revision Aussicht aufErfolg hat. Prozeßkostenhilfe ist dem Beklagten zu 1 zu gewähren, wenn dieGrundsatzfrage im Revisionsverfahren zu beantworten ist. Ob sie in der Weisebeantwortet wird, daß dies der Revision des Beklagten zu 1 zum Erfolg verhel-fen könnte, ist im jetzigen Verfahrensstadium ohne Bedeutung.UllmannBornkammPokrant Büscher Schaffert
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