BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 2/07 vom 29. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit Beklagter und Antragsteller, gegen Kl344gerin und Antragsgegnerin, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Gie337en - 1. Zivilkammer - vom 17. Januar 2007 - 1 S 117/06 - wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtsbehelf w344re unzul344ssig, weil der Beklagte zur Zahlung von lediglich 1.916,91 200 verurteilt wurde, so dass die gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 200 nicht erreicht ist. Soweit der Beklagte in seiner Zuschrift vom 23. M344rz 2007 erg344nzend ausf374hrt, er habe Prozesskostenhilfe wegen einer Geh366rsr374ge beantragt, ist anzumerken, dass eine solche R374ge (247 321a ZPO) bei dem Gericht zu erheben ist, das die beanstandete Entscheidung erlassen hat. Schlick Herrmann Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 17.03.2006 - 2 C 686/03 (17) - LG Gie337en, Entscheidung vom 17.01.2007 - 1 S 117/06 -
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