BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 2/08 vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 45 189 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ATOZ GG Art. 103 Abs. 1; MarkenG 247 82 Abs. 1, 247 83 Abs. 3 Nr. 3; ZPO 247 114 a) Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbe-schwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten in Markensachen nach 247 82 Abs. 1 MarkenG die Vorschriften 374ber Prozesskostenhilfe nach 247247 114 ff. ZPO entsprechend. b) Der Anspruch auf rechtliches Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG, 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann verletzt sein, wenn das Bundespatentgericht einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe nach 247 82 Abs. 1 MarkenG, 247247 114 ff. ZPO mit der Begr374ndung verweigert, im Beschwerdeverfahren in Marken-sachen sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen. BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZA 2/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Dem Markeninhaber wird als Rechtsbeschwerdef374hrer f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanw344ltin beim Bundesgerichtshof Dr. Ackermann beige-ordnet. Gr374nde: I. F374r den Markeninhaber ist die am 3. August 1998 angemeldete Wort-marke Nr. 398 45 189 1 ATOZ am 17. Juni 1999 in das Markenregister unter anderem f374r die Dienstleistungen Aktualisierung von Werbematerial; Verbreitung von Werbeanzeigen; Erteilung und Weitergabe von Ausk374nften in Handels- und Gesch344ftsangelegenheiten, Personalmanagement, Unternehmensverwaltung; Beratung in betriebswirt-schaftlichen, Organisations- und Personalmanagement und Gesch344ftsangele-genheiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Sammeln, Aktualisieren, Sys-tematisierung und Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Ver-vielf344ltigung von Dokumenten; Ermittlungen in Gesch344ftsangelegenheiten; - 3 - Marktforschung; Ausk374nfte, Ermittlungen, Informationen, Nachforschungen, Or-ganisationsberatung, Wertermittlungen in Gesch344ftsangelegenheiten; Ge-sch344ftsf374hrung, insbesondere in Beratung und Planung; Herausgabe von Wer-betexten; Hilfe bei der F374hrung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Im-port- und Exportagentur Betrieb; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing; Marktforschung; Meinungsforschung; Nach-forschungen in Gesch344ftsangelegenheiten; 326ffentlichkeitsarbeit; Organisationen - Beratung bei der und F374hrung von Unternehmen; Organisationsberatung in Gesch344ftsangelegenheiten; Personal-, Stellenvermittlung; Personalwerbung; Personalmanagementberatung; Herausgabe von Statistiken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Textverarbeitung; Vermietung von Werbe-fl344chen, Werbematerial; Werbeagentur-Dienstleistungen; Verbreitung von Wer-beanzeigen; Aktualisierung, Vermietung, Verteilung von Werbefl344chen, Werbe-material, Werbeschriften und Grafiken; Werbung; Wertermittlungen in Ge-sch344ftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Datenbanken; Aktua-lisieren von Computer-Software; Computer; Vermietung von Computer-Software; Weitergabe, Sammeln, Speichern von Software, Wartung; Computer-beratungsdienste; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Betrieb von Da-tenbanken u.a. Analysieren, Aktualisieren und Weitergabe; Datenverarbeitung, Erstellen von Programmen; Design von Computer-Software; Leasing von Com-puterzugriffszeiten zur Datenbearbeitung; Erstellen von Programmen; Vermie-tung von Computer-Software, Datenverarbeitungsger344ten; Wartung von Compu-ter-Software; Nachrichten374berbringung durch Internet eingetragen worden. Die Eintragung ist am 22. Juni 1999 ver366ffentlicht worden. 2 Gegen die Eintragung hat die Widersprechende aus ihrer am 13. Novem-ber 1997 international registrierten Marke Nr. 685 856 Widerspruch erhoben. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den Widerspruch zun344chst die L366schung der angegriffenen Marke beschlossen. Auf 3 - 4 - die Erinnerung des Markeninhabers hat die Markenstelle die L366schung der Marke auf die vorstehend angef374hrten Dienstleistungen beschr344nkt. 4 Dagegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Ver-fahrenskostenhilfe f374r das Beschwerdeverfahren als unzul344ssig verworfen (BPatG, Beschl. v. 12.1.2007 - 25 W (pat) 254/03, juris). Die Beschwerde des Markeninhabers hat das Bundespatentgericht teilweise (hinsichtlich der oben gerade gesetzten Dienstleistungen) zur374ckgewiesen, teilweise (hinsichtlich der kursiv gesetzten Dienstleistungen) hat es die L366schungsanordnung der Mar-kenstelle aufgehoben (BPatG, Beschl. v. 4.1.2008 - 25 W (pat) 254/03). Der Markeninhaber begehrt Verfahrenskostenhilfe f374r eine zulassungs-freie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 4. Januar 2008 nach 247 83 Abs. 3 MarkenG und die Beiordnung eines Rechts-anwalts nach 247 121 ZPO. 5 II. Das Bundespatentgericht hat zur Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als unzul344ssig verworfen hat, ausgef374hrt: 6 F374r die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestehe keine rechtliche Grundlage. Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes sei Verfah-renskostenhilfe nicht bewilligt worden. Daran habe sich nach Inkrafttreten des Markengesetzes nichts ge344ndert. Mit der Anmeldung einer Marke sei eine im Interesse der Allgemeinheit liegende unternehmerische Leistung, wie sie bei einer technischen Entwicklung gegeben sei, nicht verbunden. Es gebe auch kein verfassungsrechtliches Gebot, verm366genslose Personen beim Erwerb von 7 - 5 - verm366genswerten Rechten mit Dritten gleichzustellen. Ein Markeninhaber sei grunds344tzlich nicht gehindert, in einem Widerspruchsverfahren das rechtliche Geh366r wahrzunehmen, zumal dort der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Diese Auffassung habe ihre Best344tigung durch das Gesetz zur Bereinigung von Kos-tenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) gefunden. III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat Erfolg. 8 1. Der Senat hat vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von Kos-tenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 entschieden, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesge-richtshof Verfahrenskostenhilfe in entsprechender Anwendung des 247 82 Abs. 1 MarkenG i.V. mit 247247 114 ff. ZPO gew344hrt werden kann (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfah-renskostenhilfe; Beschl. v. 3.11.1999 - I ZA 1/99, BlPMZ 2000, 113; ebenso f374r das Beschwerdeverfahren BPatG, 32. Senat, GRUR 2003, 728; Fezer, Marken-recht, 3. Aufl., 247 82 Rdn. 4; Engel, Festschrift Piper, 1996, 513, 517; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 82 Rdn. 2; v. Schultz/Donle, Markenrecht, 2. Aufl., 247 82 Rdn. 3; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechts-schutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 82 MarkenG Rdn. 5; a.A. BPatG, 24. Senat, GRUR 2002, 735; Str366bele in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 82 Rdn. 3; Winkler, Festschrift v. M374hlendahl, 2005, 279, 294 f.). 9 a) Nach 247 82 Abs. 1 MarkenG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 27.1.2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 = WRP 2000, 1299 - MTS), findet die Zivil-prozessordnung entsprechende Anwendung, soweit das Markengesetz keine besonderen Bestimmungen 374ber das Verfahren vor dem Bundespatentgericht 10 - 6 - enth344lt und auch die Besonderheiten dieses Verfahrens die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften nicht ausschlie337en. Danach gelten die Vorschrif-ten der Prozesskostenhilfe nach 247247 114 ff. ZPO in Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bun-desgerichtshof. aa) Das Markengesetz enth344lt keine ausdr374ckliche Regelung 374ber die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit der Vorschriften 374ber Prozesskostenhil-fe. 11 bb) Es bestehen keine Besonderheiten im Beschwerde- und im Rechts-beschwerdeverfahren, die einer entsprechenden Anwendung der zivilprozessu-alen Vorschriften 374ber die Prozesskostenhilfe in diesen Verfahren entgegenste-hen. Anders als vom Bundespatentgericht angenommen, dient die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dazu, verm366genslosen Personen den Erwerb gesetzlicher Schutzrechte zu erm366glichen. Gegenstand der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht das Registerverfahren vor dem Deutschen Pa-tent- und Markenamt (BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 Tz. 11 = WRP 2008, 1113 - Tegeler Floristik). Die Verfahrenskostenhilfe bezieht sich vielmehr auf das gerichtliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof in Markensachen. Gegenstand der gerichtlichen Ver-fahren ist die 334berpr374fung, ob die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zu Recht erfolgt ist, beispielsweise die Entscheidung 374ber eine Zur374ckweisung der Anmeldung einer Marke, auf deren Eintragung der Anmel-der unter den im Markengesetz geregelten Voraussetzungen nach 247 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG einen Anspruch hat, oder die Entscheidung 374ber einen Wider-spruch des Inhabers der priorit344ts344lteren Marke, mit der er sein Recht aus der Marke nach 247247 9, 42 MarkenG geltend macht. Die Rechtsverfolgung unter-scheidet sich ihrer Art nach nicht von derjenigen allgemeiner Zivilverfahren, in 12 - 7 - denen ebenfalls Prozesskostenhilfe in Rechtsstreitigkeiten 374ber den Erwerb oder die Verteidigung verm366genswerter Rechte bewilligt wird, ohne dass da-nach unterschieden wird, ob der Rechtserwerb oder die Rechtsverteidigung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Schlie337lich besteht auch kein Grund, dass der Markeninhaber, der eine Marke und damit ein ausschlie337liches Recht erworben hat, bei der Verteidigung dieses Rechts im gerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren 374ber die Widerspruchsentscheidung des Deut-schen Patent- und Markenamts weniger schutzw374rdig sein sollte als der Tr344ger eines anderen Verm366gensrechts, der sein Recht vor Gericht verteidigt. Die ge-genteilige Spruchpraxis des Bundespatentgerichts schlie337t verm366genslose Be-teiligte vom Zugang zu Gericht aus, weil ohne Zahlung der Beschwerdegeb374hr die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (247 6 Abs. 2 PatKostG). Der Umstand, dass im Verfahren vor dem Bundespatentgericht der Amts-ermittlungsgrundsatz gilt, stellt ebenfalls keine Besonderheit dar, die der An-wendung der 247247 114 ff. ZPO entgegensteht. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die Vorschriften 374ber die Prozesskostenhilfe auch im verwaltungsgerichtli-chen Verfahren anwendbar sind (247 166 VwGO), in dem ebenfalls der Amtser-mittlungsgrundsatz gilt (247 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechendes gilt f374r Ver-fahren vor den Sozialgerichten (247247 103, 73a SGG) und vor den Finanzgerichten (247 76 Abs. 1 Satz 1, 247 142 FGO). 13 b) Die durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums neugefassten Vorschriften schlie337en die An-wendung der Prozesskostenhilfebestimmungen nicht aus. Allerdings liegt der Regierungsbegr374ndung offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass in Mar-kensachen Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 14/6203, S. 41 f. unter A II 1 c und S. 43 un-ter A II 4). Diese Begr374ndung l344sst aber nicht erkennen, ob dies nur f374r das Ver- 14 - 8 - fahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder auch f374r das gerichtli-che Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof gelten soll. Die Ausf374hrungen betreffen n344mlich in erster Linie das Verfahren nach dem Patentgesetz, in dem auch f374r das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe vorgesehen ist (247247 129 ff. PatG). Da in der Begr374ndung des Regierungsentwurfs auch jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 374ber die Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren fehlt, spricht nichts daf374r, dass durch die Novellierung der Kostenvorschriften die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschafft werden sollte. Entsprechendes gilt f374r das Beschwerdeverfahren. 2. Eine Rechtsbeschwerde des Markeninhabers bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausgeschlossen er-scheint. 15 a) Soweit der Markeninhaber r374gt, der Beschluss des Bundespatentge-richts lasse nicht erkennen, ob es seine Ausf374hrungen zur Kenntnis genommen habe, reicht dieses Vorbringen f374r eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-ches Geh366r allerdings nicht aus. 16 Erfolgsaussichten fehlen weiterhin, soweit der Markeninhaber sich dage-gen wendet, dass das Bundespatentgericht ein rechtsmissbr344uchliches Vorge-hen der Widersprechenden verneint hat. Der Markeninhaber sieht das rechts-missbr344uchliche Verhalten - zu Unrecht - darin, dass die Widersprechende ih-ren Widerspruch gegen s344mtliche f374r seine Marke eingetragenen Dienstleistun-gen gerichtet hat. 17 - 9 - b) Eine auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r gest374tz-te Rechtsbeschwerde hat aber zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Bundespatentgericht dem Markeninhaber schon im Ansatz Verfahrenskostenhilfe verweigert hat und dieser keinen Rechtsanwalt im Be-schwerdeverfahren beauftragen konnte. 18 Die Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft zwar in ers-ter Linie Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, die eine weitgehen-de Gleichstellung des Unbemittelten mit dem Bemittelten erfordern (BVerfG, Kammerbeschl. v. 7.5.1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745). Auch kann Ver-fahrenskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber nur eine entfernte Erfolgschance besteht (BVerfGE 81, 347, 357). Durch die Verweigerung von Prozesskostenhil-fe kann aber auch der Anspruch auf rechtliches Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein. 19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 103 Abs. 1 GG in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie, aufgrund deren die Gerichte durch die Auslegung und Anwendung des Pro-zessrechts den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen einger344umten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren d374rfen. W344hrend die Rechtsschutzgarantie den Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 Abs. 1 GG auf einen ange-messenen Ablauf des Verfahrens. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Ge-h366rsversto337 begeht, vereitelt es die M366glichkeit, eine Rechtsverletzung vor Ge-richt effektiv geltend zu machen. Die n344here Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG bleibt grunds344tzlich den einzelnen Verfahrensordnungen 374berlassen. Jedoch gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gericht- 20 - 10 - liche Verfahren im Einzelfall das sachangemessene rechtliche Geh366r er366ffnen, um dem in gerichtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden und den Beteiligten die M366glichkeit zu geben, sich im Prozess mit tats344chlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 - 1 BvR 782/07, MDR 2008, 223). Dass eine anwaltlich nicht vertretene Partei sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ohne einschl344gige Kenntnisse des Markenrechts und ohne anwaltlichen Beistand behaupten kann, ist aber unwahrscheinlich. Daran 344ndert auch der Amtsermittlungsgrundsatz nach 247 73 Abs. 1 MarkenG schon deshalb nichts, weil dieser Grundsatz nicht uneingeschr344nkt gilt und die 21 - 11 - Beteiligten nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auch im Rah-men des Anwendungsbereichs des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Mitwir-kungspflicht trifft (vgl. BPatGE 48, 77, 82 - Acesal). Deshalb ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass eine Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs konkret ger374gt wird, Erfolg haben kann. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 4.1.2008 - 25 W(pat) 254/03 -
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