BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 2/08 vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin begehrt, vertreten durch ihren Betreuer, Prozess-kostenhilfe f374r eine Nichtigkeitsklage gegen den Nichtannahmebeschluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1999 (XI ZR 98/98). Sie macht geltend, sie sei w344hrend des gesamten Verfahrens, auch schon bei Er-hebung der Klage, nicht gesch344ftsf344hig und damit nicht prozessf344hig gewesen (247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Im Ausgangsverfahren hat sie gemeinsam mit ihrem Ehemann beantragt festzustellen, dass ein mit der Antragsgegnerin geschlos-sener Darlehensvertrag durch Erkl344rungen vom 9. Juli 1996, 15. August 1996 bzw. 12. September 1997 wirksam fristlos gek374ndigt worden sei. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung zur374ck-gewiesen. 1 Mit der angek374ndigten Nichtigkeitsklage will die Antragstellerin erreichen, dass das Urteil des Landgerichts abge344ndert und die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde f374r unzul344ssig erkl344rt wird, hilfsweise, dass festgestellt wird, dass die Unterwerfungserkl344rung in der genannten Urkunde unwirksam ist 2 - 3 - bzw. dass die Darlehensvertr344ge, die zwischen den Parteien bestanden haben, wirksam fristlos gek374ndigt wurden, sowie dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde eines anderen Notars f374r unzul344ssig erkl344rt wird. Die Klage sei be-gr374ndet, weil nunmehr nachgewiesen werden k366nne, dass die Antragsgegnerin 374ber einen erheblichen Wissensvorsprung bez374glich des zu finanzierenden Vorhabens verf374gt habe, und die Darlehensvertr344ge deshalb angefochten wer-den k366nnten. Aus den zwischenzeitlich vorgelegten Darlehensvertr344gen der Antragsgegnerin mit dem Verk344ufer S. , der der Antragstellerin und ihrem Ehemann das mit dem Darlehen finanzierte Grundst374ck verkauft hat, sei er-kennbar, dass die Antragsgegnerin das Objekt nur mit 1,5 Millionen DM und nicht, wie der Antragstellerin und ihrem Ehemann vorgespiegelt, mit 4,5 Millio-nen DM finanziert habe. Au337erdem habe die Antragsgegnerin Kenntnis von er-heblichen Baum344ngeln gehabt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtigkeitsklage setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in allen drei Verfahrensschrit-ten Aussicht auf Erfolg hat, nicht nur die Nichtigkeitsklage zul344ssig ist und ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, sondern auch die neue Verhandlung zu einem ande-ren Ergebnis in der Hauptsache f374hrt (BGH, Beschl. v. 28. September 1993 - III ZA 3/93, ZIP 1993, 1729). Jedenfalls in der letzten Verfahrensstufe hat die beabsichtigte Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg. 3 1. Der Senat teilt die Ansicht des XI. Zivilsenats im Beschluss vom 19. Januar 1999, dass die Revision der Antragstellerin und ihres Ehemannes gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 27. Februar 1998 keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache auch keine grunds344tzliche Bedeutung hatte. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon 4 - 4 - ausgegangen, dass weder f374r die K374ndigung des mit der Antragsgegnerin ge-schlossenen Darlehensvertrags vom 9. Juli 1996 noch f374r die K374ndigung vom 15. August 1996 noch f374r die K374ndigung vom 12. September 1997 ein K374ndi-gungsgrund bestand. Die Antragstellerin greift diese Entscheidungen mit der beabsichtigten Nichtigkeitsklage auch nicht an. 5 2. Die von der Antragstellerin mit der Nichtigkeitsklage beabsichtigte 304n-derung des Streitgegenstandes durch einen neuen Klageantrag und die Aus-wechslung des K374ndigungsgrunds ist unzul344ssig. Sie widerspricht dem Zweck der Nichtigkeitsklage, grundlegende Verfahrensm344ngel des Vorprozesses zu beheben. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erm366glicht ausnahmsweise die Anfechtung rechtskr344ftiger Urteile, wenn diese mit gravierenden M344ngeln behaf-tet sind. Der Vorprozess wird dazu weitergef374hrt (247 590 Abs. 1 ZPO). Die Aus-wechslung des Klagegrundes geht 374ber das im Nichtigkeitsverfahren m366gliche Vorbringen neuer Tatsachen und Behauptungen (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juni 1983 - II ZR 211/81, WM 1983, 959) im Rahmen des Vorprozesses hinaus. Mit dem Austausch des Klagegrundes und neuen Klageantr344gen wird der Ausgang des fr374heren Verfahrens nicht in Frage gestellt. Der Rechtsstreit wird nicht fortge-f374hrt, sondern es wird in der Gestalt einer Nichtigkeitsklage ein neues Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand begonnen. Ebenso wenig wie in III. Instanz eine Klage344nderung zugelassen werden kann, ist der Nichtigkeitskl344ger befugt, den Streitgegenstand auszuwechseln. Die Antragstellerin will mit der Umstellung des Hauptantrags auf Unzu-l344ssigerkl344rung der Zwangsvollstreckung einen neuen Streitgegenstand einf374h-ren. Gegenstand des Vorprozesses war die Feststellung, dass der Darlehens-vertrag mit der Antragsgegnerin durch bestimmte K374ndigungserkl344rungen der Antragstellerin und ihres Ehemanns wirksam fristlos gek374ndigt wurde. Eine Ur-kunde, in der sich die Antragstellerin und ihr Ehemann der Zwangsvollstreckung 6 - 5 - unterworfen haben, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Auch mit der Be-hauptung, nunmehr k366nne sie beweisen, dass die Antragsgegnerin bei der 334bernahme der Darlehen durch die Antragstellerin und ihren Ehemann 374ber 374berlegenes Wissen verf374gt habe, versucht die Antragstellerin, den Klagegrund auszuwechseln und einen neuen, bisher nicht vorgetragenen Anfechtungsgrund bzw. einen neuen K374ndigungsgrund in das Verfahren einzuf374hren. Dem Fest-stellungsantrag im Vorprozess lagen K374ndigungserkl344rungen zugrunde, die auf einen v366llig anderen Sachverhalt gest374tzt waren. K374ndigungsgr374nde waren n344mlich die Weigerung der Antragsgegnerin, auf eine B374rgschaft auf erstes An-fordern zu zahlen, eine angebliche Drohung mit Vollstreckungsma337nahmen und das Verlangen der Antragsgegnerin, einer vorzeitigen Darlehensabl366sung nur gegen eine Vorf344lligkeitsentsch344digung zuzustimmen. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -
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