BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 2/08 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herr-mann und W366stmann beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Revision, die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg - 5. Zivilsenat - vom 9. Januar 2008 - 5 U 4592/99 - wird abge-lehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Revision ist nur gegen Endurteile der Berufungsgerichte statthaft (247 542 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil statt (247 542 Abs. 1, 247 543 Abs. 1, 247 544 Abs. 1 ZPO). Der Kl344ger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren versagt wurde. Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, da dieses Rechtsmittel f374r Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdr374cklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 2 - 3 - Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Kl344ger hilfsweise erbetenen rechtlichen Hinweise "zum weiteren Vorgehen in der Streitsache" sind au337erhalb eines zul344ssigen Sachentschei-dungsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof nicht angezeigt. 3 Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 09.01.2008 - 5 U 4592/99 -
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