BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 2/09 III ZR 16/06 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch die Richter D366rr, W366stmann, Hucke, Seiters und Schilling beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mit Urteil des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. M344rz 2005 ist die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen worden, mit der er die Feststellung be-gehrte, dass ihm der beklagte Freistaat wegen schuldhaft amtspflichtwidriger Abschiebungsma337nahmen, Aufenthalts- und Einb374rgerungsversagung sowie Rechtsbeugung, Rechtsverweigerung und Rechtsverz366gerung durch die Richter zu Schadensersatz in der Gr366337enordnung von 2,5 Mio. DM verpflichtet sei. An dieser Entscheidung wirkten Richter mit, deren Verhalten der Kl344ger zur Grund-lage seines Feststellungsantrags gemacht hatte. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 (III ZA 5/05) dem Kl344ger Prozesskostenhilfe f374r die Revision gegen dieses Urteil versagt und Gegenvorstellungen hiergegen durch Beschl374sse vom 12. April 2006 und 1. Juni 2006 (III ZR 16/06) zur374ckgewiesen. Mit Beschluss vom 30. November 2006 (III ZR 16/06) hat der Senat die vom Kl344ger auf eigene Kosten eingelegte Revision gem344337 247 552a ZPO zur374ckge- 1 - 3 - wiesen. An den genannten Senatsbeschl374ssen wirkten die Richter V, W, X, Y und Z mit. Der vom Kl344ger angerufene Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrech-te hat am 7. Oktober 2008 beschlossen, dessen Individualbeschwerde gem344337 Art. 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen. Dem war eine einseitige Erkl344rung der Bundesregierung vorausgegangen, in der diese aner-kannte, dass der Kl344ger bei dem zweiten Amtshaftungsprozess vor dem Ober-landesgericht kein faires Verfahren durch ein unparteiisches Gericht gehabt habe. Der Gerichtshof hielt die von der Bundesregierung angebotene Summe von 18.500 200 als Entsch344digung - auch f374r Nichtverm366genssch344den sowie Kos-ten und Auslagen - f374r annehmbar und eine weitere Pr374fung der Beschwerde im Hinblick hierauf f374r nicht gerechtfertigt. 2 Im Weiteren beantragte der Kl344ger vor dem Oberlandesgericht Prozess-kostenhilfe f374r ein Restitutionsverfahren nach 247 580 Nr. 8 ZPO. Das Oberlan-desgericht wies diesen Antrag durch Beschluss vom 23. Dezember 2008 zu-r374ck, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Den f374r eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gestellten Prozesskostenhilfeantrag wies der Senat durch Beschluss vom 19. Februar 2009 zur374ck. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 lehnte der Kl344ger die in den Verfahren III ZR 16/06 und III ZA 5/05 mitwir-kenden Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit weite-rem Schreiben vom 25. Februar 2009 erinnerte er ferner an seinen Antrag, von der Erhebung von Gerichtskosten des vorangegangenen Verfahrens III ZR 16/06 wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen. An dieser Entscheidung d374rften die Richter V und Z als vorbefasste Richter nicht mitwirken. 3 - 4 - Die Parteien hatten Gelegenheit, zu den dienstlichen 304u337erungen der beiden abgelehnten Richter Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13. M344rz 2009 stellte der Kl344ger klar, dass sich sein Ablehnungsantrag nicht auf den Richter Y beziehe. 4 II. Nachdem die abgelehnten Richter W und X wegen Ruhestands nicht mehr dem Senat angeh366ren, ist 374ber den Ablehnungsantrag des Kl344gers nur in Bezug auf die Richter V und Z zu entscheiden. Der Antrag ist, soweit er sich auf den gestellten Prozesskostenhilfeantrag bezieht, versp344tet, da er erst nach der Beschlussfassung des Senats eingegangen ist. Im 334brigen ist er jedenfalls unbegr374ndet. 5 Nach 247 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ab-lehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gr374nde f374r diese Besorgnis sieht der Kl344ger nicht in besonderen subjektiven Einstellungen der Richter, sondern in dem Umstand, dass der Senat in den vorangegangenen Verfahren III ZA 5/05 und III ZR 16/06 die Mitwirkung der Berufungsrichter in eigener Sa-che zu Unrecht gerechtfertigt habe. Demgegen374ber stelle es nach der Ent-scheidung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte vom 7. Oktober 2008, der sich auf seine Entscheidung vom 29. Juli 2004 in Sachen San Leo-nard Band Club v. Malta (Nr. 77562/01 ECHR 2004-IX) bezogen habe, einen Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention dar, wenn Richter ihre eigenen an-geblichen Fehler bewerten und 374ber sie entscheiden und damit 374ber sich selbst urteilen m374ssten. Da es auch bei der hier nach 247 21 GKG beantragten Ent- 6 - 5 - scheidung 374ber die Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe-handlung um die Rechtfertigung der eigenen Rechtsauslegung gehe, sei eine Mitwirkung der abgelehnten vorbefassten Richter gleichfalls konventionswidrig. Diese Begr374ndung rechtfertigt den gestellten Ablehnungsantrag nicht. Es ist eine verk374rzte Sichtweise, wenn der Kl344ger davon spricht, der Senat habe die "Selbstjustiz" der Richter des Oberlandesgerichts M374nchen gerechtfertigt. Der Senat hat im Beschluss vom 21. Dezember 2005 durchaus in Betracht ge-zogen, dass in der Person der an der Berufungsentscheidung mitwirkenden Richter Ausschlussgr374nde gem344337 247 41 Nr. 1 ZPO vorgelegen haben. Der Senat hat insoweit lediglich im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2004, der inhaltlich (auch) ein Ablehnungsgesuch des Kl344gers zu-r374ckgewiesen hatte, das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des 247 547 Nr. 2 ZPO verneint. 7 Demgegen374ber ist die vom Kl344ger beanstandete Mitwirkung der Richter des Berufungsgerichts f374r die Beschl374sse des Senats zur Prozesskostenhilfe und zur Zur374ckweisung der eingelegten Revision nicht entscheidungserheblich gewesen. Dem kann der Kl344ger nicht entgegenhalten, der Senat habe als Revi-sionsgericht Tatsachen zugrunde gelegt, die - wegen der Entscheidung in eige-ner Sache - an der Mitwirkung gehinderte Richter zu ihrer eigenen Entlastung festgestellt h344tten. Denn es sind, was die zugrunde zu legenden Tatsachen an-geht, keine durchgreifenden R374gen erhoben worden, die den Senat an einer abschlie337enden Entscheidung in der Sache gehindert h344tten. Insoweit sind auch Verfassungsbeschwerden des Kl344gers nicht zur Entscheidung angenom-men worden. 8 - 6 - Art. 6 Abs. 1 der Konvention ist auch nicht dadurch verletzt, dass nach 247 21 Abs. 2 GKG das jeweilige Gericht f374r seine Instanz dar374ber zu befinden hat, ob eine Nichterhebung von Kosten in Betracht kommt, die bei richtiger Be-handlung in der Sache nicht entstanden w344ren. Die Vorschrift hat nicht zum Gegenstand, das Streitverh344ltnis zum Gegner des Verfahrens wieder aufzurol-len und in diesem Verfahren erneut 374ber die zivilrechtlichen Rechte und Pflich-ten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verh344ltnis zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse ber374hrende Frage, ob Gerichtskosten ganz oder teilweise aus den angef374hrten Gr374nden unerhoben bleiben. Auch wenn die hierbei zu pr374fenden Fragen mit der Hauptsache Ber374h-rungspunkte aufweisen k366nnen, geht es nicht im Kern darum, 374ber die eigene Rechtsauslegung oder -anwendung im vorangegangenen Verfahren zu befin-den. Nach dem Verst344ndnis, das der Senat von der Entscheidung des Ge-richtshofs in der Sache San Leonard Band Club v. Malta gewonnen hat, ver-langt Art. 6 Abs. 1 der Konvention nicht, dass Richter, gegen deren Mitwirkung im Verfahren zur Hauptsache keine Bedenken bestanden haben, allein wegen dieser Vorbefassung von einer Entscheidung nach 247 21 Abs. 1 GKG ausge-schlossen sind. 9 - 7 - Andere Gr374nde, die gegen eine Unparteilichkeit der abgelehnten Richter sprechen k366nnten, sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. 10 D366rr W366stmann Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.12.2008 - 1 U 5272/08 -
Full & Egal Universal Law Academy