BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 21/07 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg 226 5. Zivilsenat 226 vom 21. Mai 2007 226 5 W 842/07 226 wird abgelehnt. Gr374nde Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (247 542 Abs. 1, 247 543 Abs. 1, 247 544 Abs. 1 ZPO). Der Kl344ger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zur374ckgewiesen wurde. Auch als Rechtsbeschwerde w344re das Rechtsmittel unzul344ssig, da es f374r Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdr374cklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Kl344gers darf der Bundesgerichtshof, anders als bei der Revision gegen Berufungsurteile, die Rechtsbeschwerde in diesen F344llen nicht anstelle des Oberlandesgerichts zulassen. 2 Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 12.02.2007 - 11 O 11797/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 W 842/07 - Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 12.02.2007 - 11 O 11797/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 W 842/07 -
Full & Egal Universal Law Academy