BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 21/10 vom 14. April 2011 in dem Verfahrenskostenhilfeverfahren betreffend die Marke Nr. 399 64 605 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. L366ffler beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gr374nde: I. F374r den Markeninhaber ist seit dem 20. Januar 2000 die Marke Nr. 399 64 605 1 TSP Trailer-Stabilization-Program f374r Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 39 eingetragen. Die L366schungsantragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Marken-amt die L366schung der Marke f374r die Waren beantragt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Marken-amts die Teill366schung der Marke im beantragten Umfang angeordnet. 2 Gegen den Beschluss hat der Markeninhaber am 1. Februar 2010 Be-schwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerdegeb374hr hat er zun344chst nicht gezahlt. 3 - 3 - Das Bundespatentgericht hat vorab 374ber den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und diesen mit der Begr374ndung zur374ckge-wiesen, die Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 31. M344rz 2010 ist dem Markeninhaber am 16. April 2010 zusammen mit dem Hinweis des Rechtspflegers zugestellt worden, dass in entsprechender Anwendung des 247 134 PatG innerhalb von einem Monat und 27 Tagen ab Zustellung des Beschlusses die Beschwerdegeb374hr noch entrich-tet werden kann. Den Antrag des Markeninhabers, ihm f374r eine noch einzule-gende Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts Ver-fahrenskostenhilfe zu bewilligen, hat der Senat zur374ckgewiesen (Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZA 14/10, juris). Nach Zustellung der Entscheidung am 29. Juli 2010 hat der Markeninhaber am 10. August 2010 die Beschwerdege-b374hr gezahlt. 4 Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (BPatG, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 28 W(pat) 36/10, juris). Der Markeninhaber beantragt, ihm f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 5 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die erst am 10. Au-gust 2010 bewirkte Zahlung der Beschwerdegeb374hr nicht rechtzeitig erfolgt ist und die Beschwerde deshalb nach 247 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Dazu hat es ausgef374hrt: 6 Der Markeninhaber habe zwar rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrens-kostenhilfe gestellt. Bis zur Entscheidung 374ber den Antrag sei der Markeninha-ber ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhal-ten. Mit Zustellung des die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschlusses des Bundespatentgerichts am 16. April 2010 sei das Hindernis entfallen. Inner- 7 - 4 - halb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Monaten habe der Markeninhaber die Zahlung der Beschwerdegeb374hr nachholen k366nnen. Dies sei nicht rechtzeitig geschehen. 8 III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 1. Dezember 2010 keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur begr374ndet, wenn einer der in 247 83 Abs. 3 MarkenG abschlie337end aufgez344hlten Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 98/07, GRUR 2008, 1027 Rn. 24 = WRP 2008, 1438 - Cigarettenpackung). Das ist nicht der Fall. 9 2. In Betracht kommt vorliegend nur eine Verletzung des Anspruchs des Markeninhabers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Das Bundespatentgericht hat das rechtliche Geh366r des Markeninha-bers nicht verletzt. 10 a) Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs folgt nicht daraus, dass das Bundespatentgericht dem Markeninhaber Verfahrenskostenhilfe f374r das Be-schwerdeverfahren verweigert hat. 11 aa) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-dung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu 344u337ern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erw344gung zieht (BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - I ZB 83/08, GRUR 2010, 270 Rn. 14 = WRP 2010, 269 12 - 5 - - ATOZ III). Durch die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe kann das recht-liche Geh366r im Markenbeschwerdeverfahren verletzt werden. Ein verm366genslo-ser Beschwerdef374hrer wird - wenn ihm Verfahrenskostenhilfe verweigert wird - vom Zugang zu Gericht ausgeschlossen, weil ohne Zahlung der Beschwerde-geb374hr die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (247 6 Abs. 2 PatKostG). bb) Das Bundespatentgericht hat die Verfahrenskostenhilfe mangels Er-folgsaussichten versagt (247 82 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit 247 114 Satz 1 ZPO). Das Vorbringen des Markeninhabers gegen die Teill366schung seiner Mar-ke gem344337 247 8 Abs. 2 Nr. 1, 247 50 Abs. 1, 247 54 MarkenG hat es bei seiner Ent-scheidung zur Kenntnis genommen und erwogen. Darauf, ob das Bundespa-tentgericht das Vorliegen eines Schutzhindernisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu Recht bejaht hat, kommt es nicht an. Der absolute Rechtsbe-schwerdegrund des 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG soll allein die Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs sichern und dient nicht der 334berpr374fung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR). 13 Unsch344dlich ist vorliegend, dass das Bundespatentgericht bei der Ent-scheidung 374ber die Verfahrenskostenhilfe nicht auf die Frage der Antragsbe-rechtigung der L366schungsantragstellerin eingegangen ist. Grunds344tzlich ist da-von auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Partei-vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Gr374nden seiner Entscheidung mit je-dem Vorbringen der Beteiligten ausdr374cklich zu befassen. Erst wenn das Ge-richt auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu ei-ner Frage, die f374r das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en, sofern er nicht 14 - 6 - nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - I ZB 4/07, GRUR 2008, 731 Rn. 18 = WRP 2008, 1110 - alphaCAM). 15 Im Beschwerdeverfahren betraf der vom Markeninhaber nunmehr pro-blematisierte Gesichtspunkt, die L366schungsantragstellerin sei als Strohfrau nur vorgeschoben und habe den L366schungsantrag unter Versto337 gegen Treu und Glauben nach 247 242 BGB gestellt, um die von ihrer Arbeitgeberin eingegangene Unterlassungsverpflichtung zum Erl366schen zu bringen, keinen wesentlichen Kern des Beschwerdeverfahrens. Es ist zwar nicht grunds344tzlich ausgeschlossen, dass einem L366schungs-antragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach 247 242 BGB im L366-schungsverfahren entgegenhalten werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 35 - Indorektal II; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 20 - Legostein). Anhaltspunkte f374r eine rechtsmissbr344uchliche Stellung des L366schungsantrags ergaben sich aus dem Vorbringen des Markeninhabers im Beschwerdeverfahren aber nicht. Der L366schungsantrag kann nach 247 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jeder Person gestellt werden. Auf die f374r die Antragstellung ma337gebliche Interessenlage kommt es grunds344tzlich nicht an. Der Umstand, dass sich die Arbeitgeberin der L366schungsantragstellerin zur Unterlassung der Verwendung der in Rede ste-henden Marke verpflichtet hat, kann den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht begr374nden. Die Arbeitgeberin der L366schungsantragstellerin w344re nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben aufgrund der gegen374ber dem Markeninha-ber eingegangenen Verpflichtung, die Benutzung der Marke zu unterlassen, selbst nicht gehindert gewesen, einen L366schungsantrag zu stellen. 16 - 7 - b) Das Bundespatentgericht hat auch nicht dadurch den Anspruch des Markeninhabers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt, dass es die Zah-lung der Beschwerdegeb374hr als nicht rechtzeitig angesehen und deshalb 374ber die Beschwerde in der Sache nicht entschieden hat. 17 18 aa) Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Markeninhaber bis zur Entscheidung 374ber den Antrag auf Bewilligung von Ver-fahrenskostenhilfe schuldlos daran gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhal-ten. Dieses Hindernis ist jedoch mit der Zustellung des Beschlusses des Bun-despatentgerichts vom 31. M344rz 2010 am 16. April 2010 entfallen, mit dem es die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt hat. (1) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Markeninhaber Ver-fahrenskostenhilfe f374r ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den die Verfah-renskostenhilfe versagenden Beschluss des Bundespatentgerichts beantragt hat. Mit dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 31. M344rz 2010 war die beantragte Verfahrenskostenhilfe endg374ltig versagt, weil eine Rechtsbeschwer-de gegen diese Entscheidung unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 Rn. 10 = WRP 2008, 1113 - Tegeler Floris-tik). 19 (2) Nachdem die Entscheidung des Bundespatentgerichts, mit der es die Verfahrenskostenhilfe versagt hatte, dem Markeninhaber am 16. April 2010 zu-gestellt worden war, musste er sich entscheiden, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchf374hren wollte. 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Partei, der die beantragte Prozesskostenhilfe in einem Rechtsmittelverfahren nach der Zi-vilprozessordnung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, innerhalb 21 - 8 - von drei bis vier Tagen entscheiden, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchf374hren will, und anschlie337end innerhalb der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen und die vers344umte Prozesshandlung nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6). Ob im Markenbeschwerdeverfahren in einer entsprechenden Fallkonstel-lation die Wiedereinsetzung innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (247 66 Abs. 2 MarkenG) zu beantragen und die vers344umte Prozesshandlung nachzuholen ist (vorliegend die Zahlung der Beschwerdegeb374hr) oder dem Be-schwerdef374hrer die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Monaten (247 91 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG) zur Verf374gung steht (hierzu B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., 247 91 MarkenG Rn. 28), braucht nicht entschieden zu werden. Auch unter Zugrunde-legung einer 334berlegungsfrist von drei bis vier Tagen und der l344ngeren zwei-monatigen Frist des 247 91 Abs. 2 MarkenG nach Wegfall des Hindernisses am 16. April 2010 ist die Zahlung der Beschwerdegeb374hr am 10. August 2010 nicht rechtzeitig erfolgt. 22 bb) Der Markeninhaber kann zu seinen Gunsten auch nichts daraus ab-leiten, dass der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts mit Zustellung des Beschlusses vom 31. M344rz 2010 mitgeteilt hat, in analoger Anwendung des 247 134 PatG sei die Beschwerdegeb374hr innerhalb von einem Monat und 27 Tagen zu bezahlen. 23 (1) Zu Recht ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren die Vorschrift des 247 134 PatG nicht entsprechend anwendbar ist. Nach der Bestimmung wird der Lauf der Frist zur Zahlung einer Geb374hr bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des 24 - 9 - Beschlusses gehemmt, der auf das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe ergeht, wenn das Gesuch nach den 247247 130 bis 132 PatG vor Ablauf der Frist f374r die Zahlung einer Geb374hr eingereicht wird. Die Bestimmung ist vorliegend mangels Regelungsl374cke nicht heranzuziehen, weil sich die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Verfahrenskostenhilfe im Markenbeschwerdeverfahren ge-m344337 247 82 Abs. 1 MarkenG nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung richten. (2) Die unzutreffende Mitteilung des Rechtspflegers des Bundespatentge-richts ist f374r die Vers344umung der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegeb374hr allerdings nicht urs344chlich geworden, weil der Markeninhaber auch die f374r ihn g374nstigste Frist von zwei Monaten und vier Tagen nicht eingehalten hat. 25 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert L366ffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 1. Dezember 2010 - 28 W(pat) 36/10 -
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