Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 21/10 vom 13. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richterin Caliebe und die Richter W366stmann, Sei-ters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 8. Dezember 2010 auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-ruhe vom 1. Dezember 2010 - 19 W 48/10 - wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann nur gew344hrt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. 2 Als Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des An-tragstellers vom 10. November 2010 zur374ckweisenden Beschluss des Oberlan-desgerichts vom 1. Dezember 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in Be-tracht (s. 247 46 Abs. 2, 247 567 Abs. 1, 247 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl374sse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 3 - 3 - 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10). Diese ist indes nur statt-haft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Oberlandesge-richt sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 4 Soweit die Geh366rsr374ge des Antragstellers durch den angefochtenen Be-schluss des Oberlandesgerichts zur374ckgewiesen worden ist, ist diese Entschei-dung gem344337 247 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. F374r eine Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hier kein Raum. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessre-formgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschlie337lich in den F344llen des 247 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. M344rz 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschl374sse vom 4. M344rz 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852). Der vom Antragsteller f374r seine gegenteilige Auf-fassung angef374hrte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines Beweisbe-schlusses 374ber die Erstellung eines Gutachtens zur Kl344rung der Prozessf344hig-keit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anh366rung zu dieser Frage erlassen wurde. Die (generelle) Anerkennung einer au337erordentlichen Be-schwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hiermit nicht verbunden. 5 - 4 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden. 6 Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 O 140/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.12.2010 - 19 W 48/10 - Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 O 140/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.12.2010 - 19 W 48/10 -
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