ECLI:DE:BGH:2018:020818BIIIZA21.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 21/18 vom 2. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2018 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann , den Richter Seiters und die Richter innen Dr. Liebert, P ohl und Dr. Arend beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 5. Juni 2018 gegen alle Richter des III. Zivilsenats wird als unzulässig ve r- worfen. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe für eine Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2018 - 80 T 218/18 - wird abgelehnt. Gründe: 1. Das am 8. Juni 2018 eingegangene Ablehnungsgesuch der Antragstell e- rin ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslo s gegen sämtliche Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus dem betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönl i- chen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache herge le i- tet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.). Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die ihrer Auffas - 1 - 3 - sung nach unrichtigen bisherigen Entscheidungen des Senats und erhebt die s- bezüglich allg emein gehaltene Vorwürfe, wonach der Senat nicht unabhängig entscheide und sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Ernsthafte U m- stände, die die Besorgnis der Befangenheit aller Richter des III. Zivilsenats rechtfertigen könnten, sind weder vorgetrage n noch sonst erkennbar. Insb e- sondere ergeben sie sich nicht daraus, dass bislang sämtliche Anträge der A n- tragstellerin abgelehnt wurden, ohne dass der Senat in eine Prüfung der B e- gründ etheit eingetreten ist. Dies la g nicht an einer Befangenheit der entsche i- denden Richter, sondern daran, dass gegen die von der Antragstellerin ang e- fochtenen Beschlüsse keine Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft w a- ren und eine inhaltliche Prüfung deshalb unzulässig war. In den Beschlüssen des Senats wurde dies jeweils e ntsprechend begründet. Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann der Senat hierüber selbst und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Pr o- zesskoste nhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsve r- folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur stat t- haft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde - 2 3 - 4 - ge richt ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Herrmann Seiters Liebert Pohl Arend Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 06 .02.2018 - 211 C 147/15 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2018 - 80 T 218/18 -
Full & Egal Universal Law Academy