BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z A 2 /1 2 vom 18 . Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2012 durch d ie Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: De r Antrag des K lägers , ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 22 . Februar 201 2 Prozess kostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. A . K . beizuordnen, wird abge lehnt. Gründe: I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen Verletzung des Rechts des Urhebers aus § 13 Satz 1 UrhG auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk geltend. Er behauptet, Miturheber von 17 Texten zu Liedern d es Beklagten zu sein . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger beantragt, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. A . K . beizuordnen . II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des Rechts aus § 13 Satz 1 UrhG auf An erkennung der Miturheberschaft nicht zu, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber der 17 Liedtexte sei. Dazu hat es ausgeführt: 1 2 - 3 - Eine Miturherberschaft des Klägers ergebe sich nicht aus den Feststellungswirkungen des Versäumnisurteils des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 1981 . Das Versäumnisurteil stelle zwar fest, dass der Kläger neben dem Beklagten Miturheber auch der hier in Rede stehenden 17 Liedtexte sei. Darauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, da sich d ie Parteien mit einem Ende des Jahres 1981 geschlossene n V ergleich geeinigt hätten, dass das Versäumnisurteil zwischen ihnen keine Wirkungen entfalten solle. Es könne daher dahinstehen, ob den Wirkungen des Versäumnisurteils auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe. Dem K läger stehe ein Anspruch au f An erkennung seiner Miturheber - schaft unabh ä ngig von den Wirkungen des Vergleichs nicht zu, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, dass die 17 Lied texte in einem gemeinsamen Werkschaffen der Parteien entstanden seien. Hinsichtlich der ersten drei Lied - texte fehle es bereits unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Klägers an einem gemeinsamen Werkschaffen. Hinsichtlich der anderen 14 Liedtexte genössen die vom Kläger beanspruchten Textteile teilweise bereits keinen Urheberrechtsschutz und es fehle darüber hinaus gleichfalls an einer Miturhe - berschaft des Klägers . III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete t (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung de s Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO) . 3 4 5 - 4 - 1. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderung en an die Darlegungslast für eine Miturheberschaft weit überspannt. Das Berufungsgericht ist zutr effend davon ausge gangen, dass der Kläger als Anspruchssteller die Darlegungslast dafür trägt, dass er die in Rede stehenden Liedtexte im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG gemeinsam mit einem weiteren Urheber geschaffen ha t . Es hat angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend darg elegt, dass er die 17 Lied texte gemeinsam mit dem Beklagten geschaffen ha be . Der Kläger setzt dieser Beurteilung lediglich - unter Wieder - holung seines Sachvortrags - entgegen, sein Vor bringen sei ausreichend schlüssig . Damit ist weder ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch ein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Sachvortrag des Klägers übergangen hat. Da d as Vorbringen des Klägers nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufu ngsgerichts un schlüssig ist , hat es die vom Kläger angebotenen Beweise zu Recht nicht erhoben. 2 . S oweit der Kläger geltend macht, entgegen der A uffassung des Berufungsgericht sei zwischen dem Beklagten und ihm kein wirksamer Vergleich hinsichtlich der hier in Rede stehenden Liedtexte geschlossen worden, wiederholt er lediglich sein Vorbringen, ohne dass ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts oder ein Grund für die Zulassung der Revision besteht . Der Kläger macht vergeblich geltend, selbst wenn ein Vergl eich geschlossen worden wäre, wäre er nicht gehindert, seine Ansprüche auf Anerkennung der Urheberschaft durchzusetzen, weil diese Ansprüche den unverzichtbaren Kern des urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechts beträfen . Das Berufungsgericht hat nicht ange nommen, einer Durchsetzung von Ansprüchen des Klägers auf Anerkennung der Urheberschaft stehe entgegen, dass der Kläger mit dem Vergleich auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verzichtet habe. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, dieses Recht werde dem 6 7 - 5 - Kläger durch den Vergleich nicht genommen. Es hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche deshalb verneint, weil der Kläger nicht Miturheber der Liedtexte sei . 3 . Der Kläger rügt ohne Erfolg , d as Berufungsgericht habe die Anforderung en an die urheberrechtlic he Schutzfähigkeit von Werkteilen oder Werkbeiträgen überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz z u kommen, wenn diese für sich genommen persönlich e geistige Schöpfungen sind; bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wor t folgen - wird der Urheberrechtsschutz jedoch meist daran scheitern, dass diese für sich geno m men nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 201 1 , 134 Rn. 54 = WRP 2011, 249 - Perlenta u cher, mwN). Davon ist auch da s Berufungsgericht ausgegangen. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger beanspruchten Wörter, Satzteile un d Sätze der Liedtexte seien nicht hinreichend individuell, um urheberrechtlich geschützt zu sein, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht übersehen , dass der Beklagte nicht nur Urheber rechts schutz für einzelne Begrif fe wi Sister King Kong oder Bodo Ballermann begehrt, sondern sich darauf berufen hat, diese in einen Zusammenhang gestellt zu haben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers bereits deshalb verneint, weil er nicht hinreichend dargelegt ha be , dass er Schöpfer dieser Textteile sei . Ein Rechtsfehler bei der Beurteilung des Urheberrechtsschutzes dieser Textteile wäre daher auch nicht entscheidungserheblich und kein Grund für die Zulassung der Revision. 8 - 6 - 4. Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte nicht aus eigener Kenntnis darüber urteilen dürfen, ob die von ihm beigesteuerten Wortbeiträge für das damalige textliche Werk des Beklagten prägend s eien und der Beklagte diese Ar t von Texten nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit nicht mehr geschaffen habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es im Streitfall nicht um eine Bewertung des damaligen oder späteren Gesamtwerks des Beklagten geht. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die vom Kläger behaupteten Beiträge zu den einzelnen Liedtexten die Annahme seiner Miturheberschaft rechtfertigen. Diese Frage konnte das Berufungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst beurteilen. Es hat daher ohne Rechtsfeh ler davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Beiträge des Klägers das Lebenswerk des Beklagten entscheidend geprägt haben. 5. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Argumentation des Berufungsgerichts nicht einsei tig und in sich widersprüchlich. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht einerseits zu Lasten des Klägers zu hohe Anforderungen an die Darlegung der Miturheberschaft und andererseits zu Gunsten des Beklagten zu geringe Anforderungen an den Nachweis d es Abschlusses und d er Reichweite des Vergleichs gestellt h at. 9 10 - 7 - 6. Auch im Übrigen ergibt der Akteninhalt keinen Anhalt dafür, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2010 - 308 O 221/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 5 U 21/10 - 11
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