BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 2/13 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, D r. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm s o- wie die Richter am Bundesgerichtshof Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch w egen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Beklagte hat beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsb e- schwer deverfahrens gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg 3. Zivilsenat vom 17. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 18. April 2013 abg e- lehnt, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Mit einem am 21. Mai 2013 beim Bundesgerichtshof ei n- gegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die am Senatsbeschluss vom 18. April 2013 beteiligten Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm , Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch wegen Besorgnis der Befangenheit 1 - 3 - abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben. S o- wohl das Ablehnungsgesuch als auch die Anhörungsrüge haben keinen Erfolg. 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgeleh n- ten Richter. a) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Able h- nungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 I ZB 7/10, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. April 2011 I ZB 41/09, juris Rn. 3). Ein Ablehnung s- gesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Able h- nungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in diese r Weise begründet es Able h- nungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei B e- gründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den kon kreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gege n- stand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Kammerb eschluss vom 24. Februar 2006 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 I ZB 41/09, juris Rn. 3). b) Die von dem Beklagten vorgetragene Begründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der a bgelehnten Richter zu b e- gründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Das Vorbringen des Beklagten erschö pft sich darin, dass der Senat seinen Antrag auf Bewilligung von Pr o- zesskos tenhilfe und Beiordnu ng eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen 2 3 4 - 4 - Rechtsanwalts ohne nähere Begründung mangels Erfolgsaussicht der Recht s- beschwerde abgelehnt hat. Damit hat der Beklagte keine Befangenheitsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die sich individuell auf die an der getroff e- nen Entscheidung beteiligten Richter beziehen (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 I ZB 7/10, juris Rn. 4). 2. Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eing e- legt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet. a) Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechts - anwalts kann für eine Anhörungsr üge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Ver fahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Pa r- tei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZA 1/11, NJW RR 2011, 640 Rn. 3, zu § 78b ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 13). b) Di e Anhörungsrüge des Beklagten ist jedoch unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzu n- gen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 20 08, 2635 Rn. 16; BGH, NJW RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 18. April 2013 die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ha n- 5 6 7 8 9 - 5 - seatischen Oberlan desgerichts Hamburg 3. Zivilsenat vom 17. De zember 2012 als Voraussetzung für die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts geprüft. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Beklagte keine eigenständi gen Gehörsverstöße des Senats geltend. Er wiederholt lediglich seine Auffassung, die er auch schon in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertreten hat, der Wide r- ruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei ungeachtet der Vorschrift des § 13 BRAO nichtig. Dieser unzutreffenden Ansicht des Beklagten ist der S e- nat bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe nicht beigetreten. Einer dahingehend besonderen Erwähnung bedurfte es im Beschluss vom 18. Apri l 2013 selbst mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2011 - 312 O 520/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2012 - 3 U 58/11 -
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