ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZA2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 2/17 vom 1. Juni 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Der Antrag de r Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beior d- nung eines Rechtsanwalt s wird abgelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag der Antr agsteller in ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vo n der Antragsteller in beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Beschluss vom 13. Februar 2017 - 3 T 13 0/1 7 ) ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwe r- de durch da s Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/Heßler, ZPO, 3 1 . Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Zurückweisung der so fortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie 1 2 - 3 - im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfol gt . Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: AG Kitzingen, Entscheidung vom 19.01.2017 - 701 M 57/17 - LG Würzburg, Entscheidung vom 13.02.2017 - 3 T 130/17 -
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