ECLI:DE:BGH:2017:090217BIIIZA22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 22 /16 vom 9. Febr uar 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Febr uar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinne n Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: D ie Gegenvorstellung ( " Beschwerde " ) des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Nov ember 2016 wird zurückgewiesen. De Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen . Gr ünde: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. November 2016 (juris) , auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Kl ä- gers vom 12. September 2016 auf Bestellung eines Notanwalts für die Einl e- gung einer Nichtzulassungsbeschw erde abgelehnt. Mit seiner Gegenvorstellung macht der Kläger erstmals geltend, dass er zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bund esgerichtshof gefunden habe, von diesem aber " genötigt wurde, die Nichtzulassungsbeschwerde nicht einz ulegen " . Aus den vom Kläger insoweit vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Ein - reichung einer bereits gefertigten Beschwerdeschrift gegen das dem Instanz - 1 - 3 - anwalt des Klägers am 8. April 2016 zugestellte Berufungsurteil deshalb unte r- blieben ist, we il es am 9. Mai 2016, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, zw i- schen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof zu einem Streit um das Honorar gekommen ist. II. Auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags hat der Antrag keinen E rfolg . Nach § 7 8b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos ersc heint. Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor , weil am 12. September 2016 - Eingang des Antrags beim Bundesgerichtshof - die Rechtsmittelfrist abgelaufen war und eine Wi e- dereinsetzung nicht in Betracht kommt. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Vorausse t- zung für eine Wiedereinsetzung, dass de r Kläger ohne sein Verschulden ve r- hindert war, die Frist einzuhalten. Hierbei muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurec h- nen lassen. Unabhängig von den Ursachen des Streits zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist die Fristversäumung d a- mit aber nicht unverschuldet , denn entweder hat der Anwalt oder der Kläger selbst den Dissens, der zum Verstreichen der Frist führte, zu vertreten . Im Übr i- gen ist auc h die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nicht gewahrt. 2 - 4 - Abschließend ist anzumerken, dass mit dem Vorbringen des Klägers in der Gegenvorstellung und den dazu vorgelegten Unterlagen sein ursprünglicher Vortrag widerlegt ist, er habe von dem Berufungsurteil erst am 29. August 2016 Kenntnis erlangt. Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 06.08.2015 - 13 O 1166/14 - OLG München, Entscheidung vom 31.03.2016 - 1 U 3320/15 - 3
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