BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 27/07 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO ist nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r gegeben. Ein dahingehender Vorwurf wird von dem Antragsteller aber schon nicht substantiiert dargetan. Soweit er eine 334ber-raschungsentscheidung r374gt, weil er nach R374ckfragen des Bundesgerichtshofs zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe die Frage ei-ner versp344teten 334bermittlung des erforderlichen Vordrucks f374r erledigt habe betrachten d374rfen, verkennt er die Aufgabe des Berichtserstatters, die Senats-entscheidung nach allen Richtungen vorzubereiten. Ein weiterer Hinweis auf fortbestehende L374cken im Sachvortrag w344re im 334brigen nur dann erforderlich gewesen, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit diesen Anforderungen nicht h344tte rechnen m374ssen. Davon kann keine Rede sein. 1 Eine Umdeutung der Anh366rungsr374ge in eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Gegenvorstel-lung 374berhaupt zul344ssig w344re (verneinend Vorlagebeschluss des Bundesfi- 2 - 3 - nanzhofs NJW 2008, 543, 544). Die Gegenvorstellung w344re jedenfalls deswe-gen unbegr374ndet, weil der Beklagte nach wie vor seine Eink374nfte nicht im Ein-zelnen nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt hat. Wurm Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 - Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -
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