BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 27/07 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Beklagter und Antragsteller, gegen Kl344ger und Antragsgegner, - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg vom 14. November 2007 - 13 U 36/05 - wird zu-r374ckgewiesen. Zum einen hat der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierf374r nur unvollst344ndig dargelegt, und zum anderen k366nnte Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gew344hrt wer-den, weil den Bevollm344chtigten des Beklagten, dessen Verschul-den er sich zurechnen lassen muss, an der versp344teten 334bermitt-lung der durch 247 117 Abs. 2 ZPO geforderten Erkl344rung ein Schuldvorwurf trifft. Bei der 334bermittlung per Telefax muss zur Ausgangskontrolle ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen 374berpr374ft werden, ob alle Seiten des Schriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen gesendet worden sind (BGH, Be-schluss vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - FamRZ 2007, 809). Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige 334berpr374fung hier statt-gefunden h344tte. Wurm Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 - Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 - - 3 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -
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