BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 27/12 vom 8. November 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2012 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Se ptember 2012 - I - 11 Sch H 6/12 - wird zurückgewiesen. Grü nde: Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, durch den das Obe r- landesgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigt en Entschädigungsklage zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Recht s- verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechts mittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem ang e- fochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Vorau s- s etzungen liegen hier nicht vor. Das Rechtsm ittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefocht e- nen Beschluss nicht eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 1 2 3 4 - 3 - 45/12, NJW 2012, 2449). Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass für die Entschädigungsklage, über die in erster Ins tanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung m it § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landg e- richte handelt. Entsprechende (e rstinstanzliche) Entscheidungen der Oberla n- desgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde ang e- fochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; Senat aaO mwN). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erst instan z- lichen) Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff GVG nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (b e- ziehungsweise der Nichtzulassungsbeschwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mi t §§ 543, 544 ZPO). Schlick Remmert Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2012 - I - 11 Sch H 6/12 -
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