BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 27/14 vom 30. April 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reite r beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat auch in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegend en Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Ergänzend ist nur noch anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschluss vom 29. Januar 2015 nur von zwei und nicht von allen an der Entsch eidung beteiligten Richter unterzeichnet ist, auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs beruht. Danach genügen bei Beschlüssen der in Rede stehenden Art die Unterschriften zweier Richter. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung wei terer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Herrmann Hucke Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 06.10.2014 - 25 O 63/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 - I - 11 W 97/14 - 1 2
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