BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 27/14 vom 16 . März 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . März 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter besc hlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsb e- schluss vom 29. Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewi e- sen. Gründe: Das Ablehnungsges uch ist unzulässig, da es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet, ohne dass die Besor g- nis der Befangenheit aus konkreten aus der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hie rzu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allg emeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassu ng nach unrichtigen Beschluss vom 29. Januar 2015 und einem angeblich daraus folgende n Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierte n Rechte. Ein ko n- kre te r Bezug zu einer Voreingenommenheit sämtlicher erkennenden Senat s- mitglieder in der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar. Dies wird dadurch be - 1 - 3 - stätigt, dass der Antragsteller in dem Verfahren III ZR 394/14, in dem der Senat in teilweise anderer Besetzung einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R e- vision in einem ihm ungünstigen Berufungsurteil zurückgewies en hat, seine A n- hörungsrüge mit einem Ablehnungsgesuch verbunden hat, das fast vollständig denselben Wortlaut aufweist wie in dieser Sache. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern en tscheiden. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksic h- tigt, jedoch nicht für d urchgreifend erachtet. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen E r- folg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind. 2 3 4 - 4 - Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Herrmann Hucke Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 06.10.2014 - 25 O 63/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 - I - 11 W 97/14 - 5
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