BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 274 /1 3 vom 17. Oktober 2013 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 117, 574 Abs. 3 Beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für seine Verteid igung gegen die Klage und reicht er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst ein, nachdem die Klage bereits zurückgenommen wurde, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in B e- tracht. BGH, B eschluss vom 17. Oktober 2013 - III ZA 274/13 - LG Berlin AG Berlin - Lichtenberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink , Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Antrag de r Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen d en Beschluss der Zivilkammer 54 des Landgeri chts Berlin vom 30. April 2013 - 54 T 16/13 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistu n- gen. Nachdem die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und die Klägerin ihren Anspruch begründet hatte, beantragte die Beklagte innerhalb de r ihr g e- setzten Klageerwiderungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und führte zu ihrer Verteidigung aus, sie habe die abgerechneten Leistungen weder in Au f- trag gegeben noch in Ansp ruch genommen. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 nahm die Kläge rin ihre Klage teilweis e zurück. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 gab das Amtsgericht der Beklagten unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf, binnen zwei Wochen die ausstehende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen. 1 - 3 - Am 28. Februar 2013 erklärte die Klägerin die vollständige Klagerücknahme. Noch am selben Tag ersuchte das Amtsgericht die Beklagte um Mitteilung, ob der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen werde. Am 5. März 2013 reic h- te die Bekl agte die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältnisse ein und bat weiterhin um Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 6. März 2013 hat das Amtsgericht den Prozessko s- tenhilfeantrag der Beklagten mit der Begründung zu rückgewiesen, dass die B e- klagte im Rahmen des § 115 ZPO auf ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO als Vermögenswert , der ihre Kosten abdecke, zu verweisen sei. Dass dieser Anspruch nicht realisierbar sei , sei w e- der von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die hiergegen eing e- legte Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen und z u- gleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beklagte möchte den Beschluss des Landgerichts mit de r - zuge - lassenen - Rechtsbeschwerde anfechten und beantragt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beab - sichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Auss icht auf Erfolg hat (§ 114 S atz 1 ZPO). 2 3 4 - 4 - 1. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung der Fr a- ge fehle, ob der Beklagte nach Klagerücknahme und vor Entscheidung über die Prozesskostenhilf e vorrangig auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu verweise n sei. a) An diese Zulassung ist der erkennende Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Allerdings ist der Zulassungsgrund nicht gegeben, weil die vom Landgericht d argestellte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist. Der ers t- instanzliche Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten war bereits deshalb z u- rückzuweisen, weil die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor Beendigung des V erfahrens eingereicht w urde. b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens - etwa (wie hier) durch Klagerücknahme - nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erf orderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl t- nisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1 964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom 30. Sep tember 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; OLG Ha mm, Beschluss vom 22. Mai 2012 - I - 19 W 17/12, BeckRS 2012, 11879). Diese Voraussetzu n- gen waren auch in dem Fall gegeben, welcher dem von der Beklagten hera n- g ezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2009 (XII ZB 152/09, NJOZ 2010, 26 87, 2688 f Rn. 10 f, 20) zugrunde lag. Im vorliegenden Fall war die (vollumfängliche) Klagerücknahme indes eingegangen, bevor die Erklärung über die persönlichen u nd wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten einge reicht wurde. 5 6 7 - 5 - c) Mithin lagen die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor . Insoweit ist es ohne Belang, da ss das Amt s- gericht der Beklagten unter Hinweis au f die in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorg e- sehene Sanktion vor Eingang der Klagerücknahme eine Frist zur Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt hat te und die Einreichung d ies er Erklärung innerhalb der eingeräumten Frist erfolgt war . Mit d er Fristsetzung sollte der Beklagten im Stadium des noch anhängigen Prozesses (vor der vollständigen Klagerücknahme) vor Augen geführt werden, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen werden kann, wenn sie die geforderte Er klärung ( nebst Belegen ) nicht innerhalb der vom Gericht bestim m- ten Frist vorlegt. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf, dass sie sich unbeschadet vom weiteren Verfahrensgang bis zum Fristablauf Zeit lassen könne, wurde hierdurch nicht begründ et. Der anwaltlich vertretenen Beklagten musste von vornherein bekannt sein, dass es für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bed urfte . d) Auf die Frage , ob die Beklagte im Hinblick auf ihren (realisierbaren) Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht bedürftig ist, weil sie mit diesem Anspruch über einsetzbares Vermögen zur Kostendeckung verfügt, kommt es nach all e dem nicht an. 2. Liegt der vom Landgericht angenommene Zulassungsgrund dem nach - mangels Entscheidungserheblichkeit der dargestellten Rechtsfrage - tatsäc h- lich nicht vor, so ist allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Recht s- beschwerde in der Sache selbst a bzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - V ZA 17/09, BeckRS 2010, 08913 Rn. 1 sowie [für die Revis i- 8 9 10 - 6 - on] Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, BeckRS 2013, 105 84 Rn. 9 und vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 0589 3 ). Die Rechtsbeschwerde hat indessen keine Aussicht auf Erfolg . Der Pr o- zesskostenhilfeantrag der Beklagten war , wie ausgeführt, z urückzuweisen, weil die Beklagte die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl t- nisse nicht vor der Been digung des Rechtsstreits eingereicht hat. Schlick Tombrink Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 06.03.2013 - 2 C 426/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2013 - 54 T 16/13 - 11
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