Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 281/13 vom 12. September 2013 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter be schlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück - gewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 57. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. August 2013 (57 T 71/13), mi t dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg vom 5. Juni 2013 zurückgewiesen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rec htsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. No vember 2004 - II ZB 24/03 - NJW - RR 2005, 294 f). Herrmann Seiters
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