BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 28/13 vom 21. November 2013 in de m Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters , Dr. Remm ert und Reiter beschlossen: Die Verfahren III ZA 28/13 bis III ZA 193/13 und III ZA 195/13 bis III ZA 273/13 werden zum Zwecke gemeinsamer Entscheidung verbunden. Das Verfahren III ZA 28/13 führt. Die Anträge des Antragstel lers auf Bewilligung von Proze ss - kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden abg e- lehnt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt in 265 Verfahren die Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag steller in einem Fall (Az.: 6 SchH 1/13) Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Entschädigung wegen unangeme s- sener Dauer eines Rechtsstreits (§ 198 GVG) bewilligt. In 265 weiteren beim Oberlandesgericht anhängigen Verfahren hat der Antragsteller ebenfalls d ie Gewährung von Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklagen nach § 198 GVG beantragt (Az.: 6 SchH 2/13 bis 6 SchH 266/13). Er beabsichtigt, Prozessko s- 1 2 - 3 - tenhilfeanträge für insgesamt 2.441 Entschädigungsklagen sukzessive anz u- bringen. Die den beabsichtigt en Entschädigungsklagen zugrunde liegenden Au s- gangsverfahren betreffen jeweils Schadensersatzansprüche, die von Kapitala n- legern gegen den Antragsteller geltend gemacht werden. Dieser wird als Ve r- antwortlicher ( " Konzeptant " ) des Unternehmensverbundes der so genannten " G . G . " persönlich in Anspruch genommen. In den Jahren 2007 und 2008 sind beim Landgericht insgesamt 2.441 Klagen gegen den Antragsteller eingereicht worden, die von zwei Zivilkammern bearbeitet werden. Die seit 2007 beziehungsw eise 2008 anhängigen Ausgangsverfahren zu den Entschädigungsklagen 6 SchH 1/13 bis 6 SchH 266/13 sind dadurch g e- kennzeichnet, dass erstmals im Jahr 2012 eine mündliche Verhandlung stattg e- funden hat und anschließend ein Auflagen - und Beweisbeschluss ergange n ist. In den Verfahren 6 SchH 2/13 bis 6 SchH 266/13 h at das Oberlandesg e- richt die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die gesonderte klageweise Geltendmachung der Entschädigungsansprüche sei mutwillig im Sinne von § 114 Sat z 1 ZPO, da die Verfolgung der Ansprüche in einer Klage im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) bedeutend ko s- tengünstiger sei und sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung nicht vorlägen. Die Verfahrensweise des Antragstellers sei auch des halb mu t- wi l lig, weil eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei die Verfahren nicht gleic h- zeitig betreiben würde. Sie würde vielmehr ein " unechtes Musterverfahren " auswählen und die Folgeverfahren erst nach Ergehen der Musterentscheidung weiter führen. 3 4 5 - 4 - Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzl i- cher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Es ist der Auffassung, dass bisher nicht höchstrichterlich geklärt sei, unter welchen Voraussetzung en Mutwilligkeit bei der gesonderten Geltendmachung einer Vielzahl von Entschädigungsansprüchen im Sinne von § 198 GVG bei Massenverfahren anzunehmen sei. Der erkennende Senat hat die streitgegenständlichen Prozesskostenhi l- feverfahren (Entschädigungsv erfahren 6 SchH 2/13 bis 6 SchH 266/13) zum Zwecke gleichzeitiger Entscheidung verbunden. II. Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil d ie beabsichtigten Rechtsmittel keine hi nreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Obe r- landesgericht hat die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe für 265 Ents chädigungsklagen im Ergebnis zu Recht als mutwillig zurückgewiesen. 1. Von der Frage der Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO wird in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (vgl. BAG, NJW 2011, 1161 Rn. 8). Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürf tige Partei bei sachgerec h- ter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein koste n- günstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist 6 7 8 9 - 5 - (st. R spr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497 f und vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, NZI 2011, 104 Rn. 8; siehe auch BAG aaO Rn. 9; Hk - ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 114 Rn. 19; Musie - lak / Fischer, ZPO, 10. Aufl., § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 30 , 34 f ) . Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb rege l- mäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vo r- bringt, warum sie eine Mehrzahl von Ansprüchen nicht in einer Klage geltend macht, oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Pr o- zess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (BAG aaO Rn. 9; OLG Nürnberg, BeckRS 2010, 30507 jeweils mwN). Ein sein Kostenris i- ko vernünftig abwägender Kläger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselben (Rechts - )Fragen bereits in anderen Verfahren an hängig sind (sog. unechte Musterverfah ren). Er kann auf diesem Wege im Falle einer in seinem Sinne p o- sitiven Entscheidung - die gegebenenfalls erst durch das Revisionsgericht g e- troffen wird - vom Ausgang dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem (we i teren) Kostenrisiko zu unterliegen. Bei einem aus seiner Sicht negativen Ausgang des Musterverfahrens ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter zu verfolgen (vgl. BVerfG, NJW 2010, 988 Rn. 10 f ; Zöller/Geim er aaO Rn. 12a). D ieses Verständnis des Begriffs der Mutwilligkeit entspricht auch der ratio legis des § 114 Satz 1 ZPO. Prozesskostenhilfe kann nur für zweckentsprechende Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverte i- digung verlangt werden. Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit proze s- siert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn dies wirklich notwendig ist (Zöller/Geimer aaO § 114 Rn . 30 ). - 6 - 2. Daran gemessen ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers jedenfalls insoweit mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, als er beabsichtigt, sämtliche Entschädigun gsprozesse getrennt und gleichzeitig zu betreiben. Da die Verfa h- ren in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, denselben Beklagten betreffen und die Ausgangsverfahren vom Landger icht nach " demselben Schema " bearbeitet wurden, kann der Antragsteller durch Betreiben (und geg e- benenfalls Erweiterung) des Verfahrens 6 SchH 1/13, in dem ihm Prozessko s- tenhilfe bewilligt wurde, die zwischen den Parteien streitigen Fragen abschli e- ßend klär en lassen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob bei der B e- stimmung der angemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG und der Bemessung des Entschädigung sbet rag s nach § 198 Abs. 2 Satz 3 und 4 GVG eine Einzelfallbetrachtung oder eine Gesa mtbetrachtung (über das j e- weilige Verfahren hinaus) gebo ten ist . Geh t das Musterverfahren im Sinne des Antragstellers aus und wird ihm - gegebenenfalls nach Entscheidung des Rev i- sionsgerichts - ein Entschädigungsbetrag zugesprochen, bietet diese Verfa h- rens weise den Vorteil , dass nach (höchstrichterlich er ) Klärung der für das Z u- sprechen der Entschädigung maßgeblichen Kriterien es möglicherweise nicht mehr notwendig sein wird, zur Durchsetzung der jeweiligen Entschädigungsa n- sprüche den Rechtsweg zu beschreite n . Durch das kostensparende Führen eines Musterverfahrens in dem dargelegten Sinn erleidet der Antragsteller ke i- nen Nachteil. Ihm steht ein dauerhaft solventer Antragsgegner gegenüber. Es droht keine Verjährung . Im Hinblick darauf, dass die sechsmonatige K lagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erst mit der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren oder mit einer anderen Erledigung diese s Verfahrens b e- ginnt, verbleibt in jedem Fall noch ausreichend Zeit, Entschädigungsansprüche gegebenenfalls gerichtl ich durchzusetzen. 10 - 7 - Nach allem ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Entschädigungsve r- fahren 6 SchH 2/13 bis 6 SchH 266/13 ruhend zu stellen, bis die relevanten (Rechts - )Fragen in dem Parallelverf ahren 6 SchH 1/13 geklärt sind. Dabei kann dahinstehen , ob der Antragsteller - wie das Oberlandesgericht meint - von A n- fang an gehalten war, sämtliche Entschädigungsansprüche in einer Klage g e- mäß § 260 ZPO zusammenzufassen, oder ob nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, die getrennte Klageerhebung ausnahmswe ise nicht als mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO anzusehen (dazu OLG Nürnberg aaO unter II.2.d). 3. Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwe r- de zugela ssen hat. Grundsatzbedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache nach der herkömmlichen Definition, wenn sie eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielz ahl von Fällen stellen kann ( vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68 mwN; Hk - ZPO/Kayser/Koch aaO § 543 Rn. 6). Daran fehlt es hier. Entscheidungse r- heblich ist allein die Frage, ob der Antragsteller darauf verwiesen werde n kann, diejenigen Entschädigungsverfahren, in denen ihm Prozesskostenhilfe versagt wurde, vorübergehend ruhend zu stellen und den Ausgang des " Pilotverfa h- rens " abzuwarten. Insoweit ergeben sich keine zweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidun g bedür f- ten. Vielmehr kann diese Frage anhand der gesetzlichen Regelung und der vo r- liegenden Rechtsprechung beantwortet werden , so dass auch unter dem G e- sichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V. m. Art . 20 Abs. 3 GG ) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht geboten ist (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413, 414; NJW 2010 , 1657 Rn. 17). Es kommt daher für die Prozess - kostenhilfegewährung allein auf die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde in 11 12 - 8 - der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt we r- den können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW - RR 2003, 130 f und vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, ZEV 2003, 416, 417). Solche Erfolgsaussichten bestehen - wi e dargelegt - nicht. Schlick Reiter Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26.04.2013 - 6 SchH 6/13 -
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