ECLI:DE:BGH:2018:080218BIIIZA28.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 28/17 vom 8. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2018 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2017 8 U 98/16 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg , die gemäß § 114 Satz 1 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer des Klägers von Darauf, dass der Kläger überdies innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine den Anforderungen des § 1 17 Abs. 2 und 4 ZPO genügende Erklärung über seine persönlichen und wir t- schaftl i chen Verhältnisse eingerei cht hat und zudem über für die Bestreitung der Ve r fahrenskosten einzusetzendes Vermögen verfügen dürfte (§ 115 Abs. 3 ZPO), kommt es deshalb nicht mehr an. Herrmann Remmert 1 - 3 - Vorinst anzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.04.2016 - 2 - 28 O 103/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.06.2017 - 8 U 98/16 -
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