ECLI:DE:BGH:2018:240518BIIIZA30.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 30 /17 vom 24. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2018 durch den V orsitzenden Richter D r. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink und Reiter sowie die Richter in Dr. Böttcher beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss der 2. Zivilka m- mer des Landge richts Osnabrück v om 3. November 2017 - 2 S 425/16 - zu bewilligen, wird abgelehnt. G ründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Honora r- zahlung für zahnärztliche Leistungen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Anerkenntnisurteil vom 6. Septe m- ber 2016 zur Zahlung von 9.847,6 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechts - anwalts kosten verurteilt. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigen der Beklagten , Rechtsanwalt F . , am 15. September 2016 zugestellt wo r- den. Dieser hat sodann mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, Prozesskostenhilfe für die Berufung s- instanz beantragt, wobei er in einem weiteren Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 ergänzend aus geführt hat , die " Beklagte und Berufungsklägerin " beabsichtige, 1 2 - 3 - nach Bewilligung von Prozessk ostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzul e- gen. Unter dem 28. Oktober 2016 hat die Klägerin beantragt, den Prozessko s- tenhilfeantrag der " zukünftigen Berufungsklägerin und Beklagten " zurückzuwe i- sen. Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 hat der jetzige Prozessbevollmäc h- tigte der Beklagten, Rechtsanwalt L . , die Vertretung der Beklagten a n- gezeigt und Akteneinsicht beantragt, die ihm sodann gewährt worden ist. Unter dem 12. Mai 2017 hat er die Fortsetzung des Berufungsverfahrens angekündigt und erneut um Akteneinsicht gebeten. Auf die Mitteilung des Lan dge richts vom 16. Mai 2017 , das Verfahren sei seit der letzten Akteneinsicht nicht gefördert worden , hat er das Gesuch zurück gen ommen . Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 hat die Klägerin abermals beantragt , den Prozesskostenhilfeantrag der Bekla g- ten zurückzuweisen, dieses Mal mit der Begründung, dass eine Berufung nicht eingelegt worden sei. Mit Beschluss vom 11. Juli 2017, der d em Prozessbevollmächtigten am 13. Juli 2017 zugestellt worden ist, hat das Landgericht der Beklagten Prozes s- kostenhilfe für den Berufungsrechtszug bewilligt. Auf einen Aussetzungsantrag der Beklagten nach § 148 ZPO hat das Landgericht mit Verfügung vom 16. A u- gust 2017 mitgeteilt, dass bislang keine Berufung eingelegt worden sei. Mit e i- nem am 31. August 2017 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte sodann Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Ber ufungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 3. N o- vember 2017 hat das Landgericht die Berufung wegen Versäumung der Einl e- gungsfrist als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k- gewiesen. Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe, um gegen diese n B e- schluss Rechts beschwerde einzulegen. 3 - 4 - II. Prozesskostenhilfe kann der Beklagten nicht bewillig t werden, weil die beab sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 , § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere liegt der allein in Betracht kommende Grund der Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung nicht vor. 1. Zutreffen d ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Berufungsfrist, die gemäß § 517 ZPO einen Monat beträgt, versäumt hat. Das Urteil des Amts gerichts ist ihr am 15. September 2016 zugestellt worden; ihre Berufung ist erst am 31. August 2017 beim Landgericht eingegangen. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass auch der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingega n- gen ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier die Beklagte - innerhalb der Rechtsmittelfr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftige r- weise nicht mit der Ablehnung se ines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris 4 5 6 7 - 5 - Rn. 3 ; BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW - RR 2017, 895 Rn. 6; jeweils mwN). Mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewill i- gung der Prozesskostenhilfe entfällt das Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels, so dass der Lauf der Zwei - Wochen - Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt (z.B. Senatsb e- schluss vom 30. November 2011 - III ZB 34/11, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06 , BGHZ 173, 14 Rn. 10 und vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn.10; jeweils mwN). Nachdem der Pr o- zesskostenhilfe bewilligende Beschluss der Beklagten am 13. Juli 2017 zug e- stellt worden war, hätte sie Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist bis zum 27. Juli 2017 beantragen müssen. Der erst am 31. August 2017 eing e- gangene Antrag hat diese Frist nicht gewahrt. b) Zwar kann gemäß § 233 Satz 1 ZPO Wie dereinsetzung auch hinsich t- lich der Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewäh rt werden. D ie Beklagte hat diese Frist jedoch schuldhaft ver säumt , weil sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Eine W iedereinsetzung kommt deshalb nicht in Betracht. aa) Auf Grund der im November 2016 erhaltenen vollständigen Akte n- einsicht und der Mitteilung des Landgerichts vom 16. Mai 2017, wonach das Verfahren seit der letzten Akteneinsicht nicht gefördert w orden sei, hätte Rechtsanwalt L. bei Anwendung der für eine ordentliche Prozessfü h- rung erforderlichen, üblichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können , dass bislang nur ein Prozesskostenhilfegesuch vorlag und deshalb das beabsichtigte Rechtsmittel binnen zwei Wochen nach Zugang des Prozesskostenhilfeb e- schlusses einzulegen war . Es kommt hinzu, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, Berufung sei bisher 8 9 - 6 - nicht einge legt worden . Da ein Rechtsanwalt, der - wie Rechtsanwalt L . - nach einem Anwaltswechsel ein Berufungsmandat übernimmt, die E r- folgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen hat, wozu zwingend die Zulässi g- keit svoraussetzungen ge hören , muss te er sein Augenmerk insbesonde re auf die Einh altung der Berufungs - und Berufungsbegründungsfrist richten (vgl. S e- natsb eschluss vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636, 3637). Dies e Prüfung ist offensicht lich unterblieben . Nur so lässt es sich erklären, dass der eindeutige Aktenin halt vo n ihm nicht beachtet wurde . Es entlastet den Pr o- zessbevollmächtig ten deshalb auch nicht, dass im Rubrum des Prozesskoste n- hilfebeschlusses vom 11. Juli 2017 die Parteien als " Beklagte und Berufung s- klägerin " sowie " Klägerin und Berufungsbeklagte " bezeichnet wurden , zumal sich diese Parteibezeichnung ersichtlich auf das beabsichtigte Berufungsver fa h- ren bezog (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZA 22/16, juris Rn. 4 f) . bb) Soweit die Beklagte gel tend macht, das Landgericht hätte im Hinblick au f die schriftsätzliche Mittei lung vom 12. Mai 2017 , die " Berufungsklägerin " habe sich entschieden, das " Berufungsverfahren " fortsetzen zu wollen, einen klarstellenden Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn das Landgericht hat - wie be reits ausgeführt - mit Vorsitzendenverfügung vom 16. Mai 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren seit der letzten Akteneinsicht im November 2016 (also seit Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs) nicht gefördert worden sei. Es be - 10 - 7 - standen somit kein e Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich erfolgte Ber u- fungseinlegung (durch den früheren Prozessbevollmächtigten) . Herrmann Seiters Tombrink Reiter Böttcher Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 06.09.2016 - 66 C 2539/15 (1) - LG Osnabrück, Entscheidung vom 03.11.2017 - 2 S 425/16 -
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