BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 3/09 vom 26. Februar 2009 im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in der Baulandsache betreffend das Grundst374ck Gemarkung Beteiligte: 1. 205, Antragsteller im gerichtlichen und im Prozesskostenhilfeverfahren, - Verfahrensbevollm344chtigter: Rechtsanwalt - 2. 205, Gemeinde, 3. 205, Stelle, die den angefochtenen Ver- waltungsakt erlassen hat, - Verfahrensbevollm344chtigte zu 2 und 3 II. Instanz: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dabei die Einw344nde des Antragstellers gegen den Bebauungsplan gepr374ft, jedoch in der Sache nicht f374r durchgrei-fend erachtet. Er ist im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht von einer Bindungswirkung durch das zuvor erfolglos durchgef374hrte verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ausgegangen. Voraussetzung f374r eine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtli-chen Normenkontrollklage ist n344mlich, dass das Oberverwaltungs-gericht die Wirksamkeit und Rechtm344337igkeit der Satzung bejaht und deshalb aus sachlichen Gr374nden die Klage abweist (vgl. Se-natsurteil BGHZ 77, 338, 341 m.w.N.). Zu einer solchen sachli-chen Abweisung der Einw344nde des Antragstellers ist es im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren nicht gekommen, da der Normenkon-trollantrag als unzul344ssig abgewiesen worden ist. Schlick W366stmann - 3 - Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 01.02.2008 - 2 O 8/06 (Baul) - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 U 359/08 (Baul) -
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