BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 3/12 vom 4. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 4. Dezember 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: D ie persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Zwar können die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden. Der Senat muss jedoch davon ausgehen, dass die Ko s- tenaufbringung den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten zumutbar ist, nac h- dem der Kläger innerhalb der mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17. Oktober 2012 gesetzten Frist keine Tatsachen vorgebracht hat, die gegen die Zu mutbarkeit der Kostenaufbringung sprechen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). I. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu e r- wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozes s- kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem E r- folg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vo r- 1 2 - 3 - schuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1 990 IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; Beschluss vom 5. November 2007 II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2008 II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juni 2011 II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; Beschluss vom 7. Februar 2012 II ZR 13/10, juris Rn. 2). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Qu o- tenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess - und Vollstreckungsris i- ko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. Novem ber 2010 VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9, 12). Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung da r- zulegen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 II ZB 13/09, ZIP 2011, 246 Rn. 5) und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen ( § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich bete i- ligten Gläubiger eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 192; Beschluss vom 3. Mai 2012 V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 19). Aus dem Wortlaut und der Stellung der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Gesamtzusammenhang des Pr o- zesskostenhilferechts ergibt sich eindeutig, dass die allgemeine Regel, dass jede Partei ihre Aufwendungen für die Proz essführung grundsätzlich selbst zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur erhält, wenn sie die dafür geltenden b e- sonderen Voraussetzungen darlegt und auf Verlangen des Gerichts (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) glaubhaft macht. Für die Voraussetzung der Unzumutba r- k eit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaf t- lich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) enthält das Gesetz keine abweichende Regelung (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 191 f.). Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist entgegen der Auffassung des Klägers auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die 3 - 4 - Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 192). II. Hieran gemessen muss von der Zumutbarkeit der Kostenaufbringung ausgegangen werden. 1. Unterbleibt die Prozessführung, können die Insolvenzgläubiger nicht damit rechnen, auf ihre Forderungen eine Quote zu erhalten. Der Kläger gibt Bei erfolgreicher Prozessführung verspric ht er sich einen Massezufluss Prognoserechnung zu einer Quote für die im Rang des § 38 InsO zu bediene n- den Forderungen von 55,718 % führen. 2. Für die beabsichtigte Prozessführ ung muss der Kläger ausgehend von 3. Nach dem Vorbringen des Kläg ers müssten die an dem Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger, zu deren Gunsten Forderungen in einen Anteil von etwa 2,6 % ihrer jeweils angemeldeten Forderung für die F i- nanzierung der Kosten der Prozessführung aufbringen. Auch unter Berücksic h- tigung der Prozessrisiken zu denen der Kläger nicht näher vorgetragen hat überwiegen die zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile den Aufwand deutlich. 4 5 6 7 8 - 5 - a) Nach dem a uf Verlangen des Gerichts vom Kläger vorgelegten Tabe l- e- e- nung der für den Ausfall fe stgestellten oder der bestrittenen Forderungen erns t- haft gerechnet werden muss, lässt sich anhand des Klägervorbringens nicht beurteilen. Ferner liegt hinsichtlich weiterer Forderungsanmeldungen im U m- Feststellung dieser Forderungen nicht vor. b) Es muss unterstellt werden, dass es auch der H . AG, die als Großgläubigerin am Insolvenzverfahren beteiligt ist, zugemutet we r- den kann, sich an den Kosten der Prozessführung zu b eteiligen. Für die Pr ü- fung der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es auf die Z u- mutbarkeit der Kostenaufbringung an und nicht auf die Bereitschaft des Gläub i- gers, die Kosten vorzuschießen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1997 II ZB 7/97, ZIP 1997 , 1553, 1554; Beschluss vom 24. März 1998 XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 193; Beschluss vom 13. September 2012 IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 6; OLG Hamburg, ZIP 2011, 99; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 116 Rn. 7; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 116 Rn. 12). Allein die Weigerung der Gläubigerin kann daher nicht dazu führen, die Zumutbarkeit zu verneinen.Der Kläger behauptet zwar, dass die H . AG im Hinblick auf ihre Beteiligung als Gläubigerin im Insolvenzverfahren über da s Vermögen des Streithelfers durch die Prozessführung keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile, möglicherweise sogar wirtschaftliche Nachteile hätte. Ob im Hinblick auf die Beteiligung der H . AG im Insolvenzverfahren übe r das Vermögen des Streithelfers tatsächlich von der Unzumutbarkeit der Ko s- tenaufbringung auszugehen ist, muss aber anhand der konkreten wirtschaftl i- 9 10 - 6 - chen Auswirkungen der Prozessführung in den jeweiligen Insolvenzverfahren beurteilt werden. Zu diesen hat d er Kläger nichts dargelegt, obwohl ihm hierzu mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17. Oktober 2012 Gelegenheit g e- geben wurde. Auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der H . AG vom 9. April 2008 enthält dazu keine konkreten Angaben, so n- dern lediglich die pauschale Einschätzung der Gläubigerin, sie verspreche sich c) Neben der H . AG sind nach dem vom Kläger vo r- gelegten Auszug aus der Insolvenztabelle mit Datum vom 6. November 2012 (Gläubiger unter lfd. Nr. 8, 10, 13, 15, 21, 25, 27, 29, 42, 43, 44, 45, 46 und 47). Diese Gläubiger haben (festgestellte) Forderungen in Höhe von insgesamt 20 - fache des jeweils vorgeschossenen Betrags erhalten, so dass die zu erwa r- tenden Vorteile den Aufwand deutlich überwiegen, und zwar auch dann noch, wenn zu Gunsten des Klägers ein nicht unerhebliches Prozessrisiko unterstellt wird. d) Dem Vorbringen des Klägers kann nicht entnommen werden, dass einzelne Gläubiger nicht in der Lage sind, unschwer einen Prozesskostenvo r- schuss zu leisten. Der Vortrag, zu den Gläubigern des Insolvenzverfahrens g e- hörten zahlreiche Wohnungsbaugesellschaften, von denen einige bereits im Insolvenzverfahren seien, bleibt pauschal und ermöglicht es dem Senat nicht, die Zumutbarkeit der Kostenaufbringung bezogen auf die einzelnen Gläubiger zu prüfen. 11 12 - 7 - e) Der Umstand, dass der Kläger die Insolvenzgläubiger angeschrieben und sich nur ein Gläubiger bereit erklärt hat, anteilig einen Kostenvorschuss zu tragen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 116 Abs . 1 Nr. 1 ZPO hängt die Gewährung von Prozesskostenhilfe von der Unzumutbarkeit der Kostenau f- bringung durch die wirtschaftlich Beteiligten ab; es genügt gerade nicht, dass sich der Insolvenzverwalter vergeblich bemüht hat, diese zur Kostenaufbri n- gung zu ve ranlassen (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 193; Beschluss vom 13. September 2012 IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 6). Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 310 O 556/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 11 U 210/10 - 13
Full & Egal Universal Law Academy