BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 3/12 vom 8. März 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Viz e- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlos sen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2011 - 2 S 172/11 - wird abgelehnt. Gründe: Proz esskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die vo n den Antragsteller n beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat jedoch keine Erfolgsaussi cht. Eine solche B e- schwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.0 00 nicht der Fall. Die Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmi t- telklägers an der Abänderung der Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wir t- schaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (z.B. BGH, Beschlüsse vom 6. No - vember 2008 - V ZR 48/08, BeckRS 2008, 24125 Rn. 2 und vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 f jew. mwN), so dass es entgegen der Ansicht der Vertreterin der Kläger nicht auf die subjektiv empfundene "grun d- 1 2 - 3 - sätzliche Bedeutung und das gru ndsätzliche Interesse, welches die Kläger da u- erhaft an einer gerichtlichen Entscheidung haben", ankommt. Ebenso ist das Interesse dritter Personen, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, an einer höchstrichterlichen Entscheidung für die Beschwer der unterlegenen Partei nicht von Bedeutung. Schlick Hermann Vorinstanzen: AG Wernigerode, Entscheidung vom 06.04.2011 - 10 C 272/10 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 21.12.2011 - 2 S 172/11 -
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