ECLI:DE:BGH:2017:270717BIZA3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z A 3/17 vom 27. Juli 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirc hhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe wird abgelehnt. Gründe: I . Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunk Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung aufgefordert und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hatte, erließ er am 26. Oktober 2016 eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldne r- verzeich nis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit Beschluss vom 2 8. Dezember 201 6 hat das Vollstreckungsgericht den gegen die Eintragungsanordnung gerichteten W iderspruch des Schuldners vom 8 . November 201 6 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dag e- gen ger ichtete sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 9. Februar 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 2 3 - 3 - Nachdem ihm am 18. Februar 2017 die Entscheidung des Beschwerd e- gericht s zugestellt worden war, hat der Schuldner mit Schrei ben vom 28. März 2017, beim Bundesgerichtshof am 1. April 2017 eingegangen , Rechtsb e- schwerde eingelegt und, da die Rechtsbeschwerde nur mit einem beim Bu n- desgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt werden könne, Prozesskoste n- hilfe beantragt . II. Der An trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf E r- folg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1. In dem Schreiben des anwaltlich nicht vertretenen Schuldners vom 28. März 2017 ist ausschließlich ein Prozesskostenhilfeantrag zu sehen, auch wenn der Wortlaut des Schreibens bereits als Rechtsmitteleinlegung versta n- den werden könnte. Da der Schuldner unter Hinweis auf das Erfordernis, sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim B undesgerichtshof zugela s- senen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, gleichzeitig Prozesskostenhilfe bea n- tragt hat, ist sein Schreiben anhand seiner erkennbaren Interessenlage ausz u- legen. Danach kann es allein im Interesse des Schuldners liegen , Prozessko s- tenhi lfe zu beantragen, weil eine unbedingte Rechtsmitteleinlegung Kosten au s- lösen würde und zudem mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig w ä- re. 2. Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil der Schuldner seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbe schwerdefrist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gestellt hat und deshalb eine Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unverm ö- gens versäumte Frist nicht möglich ist. D er Beschluss des Beschw erdegerichts ist dem Schuldner am 18. Februar 2017 zugestellt w orden, so dass er - da der 18. März 2017 ein Samstag war - bis zum Ablauf des 20. März 2017 Prozes s- kostenhilfe hätte beantragen müssen. Sein Schreiben vom 28. März 2017 ist 4 5 6 7 - 4 - jedoch erst am 1. Ap ril 2017 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Deshalb wäre die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wegen der Ver säumung der Recht s- b eschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. 3. Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 8. Mai 2017 auf den gerich t- lichen Hinweis, dass sein Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, auf eine seit Dezember 2016 vorliegende Erkrankung hingewiesen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wer ohne s ein Verschulden gehindert ist, eine Notfrist einzuhalten, kann innerhalb von zwei Wochen die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist bea n- tragen (§§ 233, 234 ZPO). Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hi n- dernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). War der Schuldner - wie er geltend macht - lang andauernd erkrankt, war er jedenfalls bei Abfassung seines Schreibens vom 28. März 2017 in der Lage, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. B ei Abfassung dieses Schreibens war die Frist zur Einlegung der Rechtsb eschwerde be reits abgelaufen . W enn der Schuld ner bis dahin kran k- heitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein sollte, Prozesskostenhilfe zu bea n- tragen, lief ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand . D er Schuldner hätte deshalb bis zum 11. April 2017 geltend machen müssen, er sei - unabhängig von seiner fehle n- den finanziellen Leistungsfähigkeit - nicht in der Lage gewesen, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Sei n Schreiben vom 8. Mai 2017 ist erst da nach beim Bundesgerichtshof eingegangen. 8 9 - 5 - 4. Da der Schuldner nicht rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist es dem Bundesgerichtshof verwehrt, sich mit sein em Vorbringen in der S a- che auseinanderzusetzen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 28.12.2016 - 50 M 3401/16 - LG Memmingen, Entscheidung vom 09.02.2017 - 44 T 72/17 - 10
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