ECLI:DE:BGH:2017:090217BIIIZA3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 3/17 vom 9. Februar 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie d ie Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 29. Deze m- ber 2016 - 1 W 21/16 - wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 10. Januar 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts F . vom 29. Dezember 2016, durch den die sofortige Beschwerde des A n- tragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 4. Zivi l- kammer des Landgerichts F . vom 1. Februar 2016 - 2 - 04 O 322/16 - zurückgewiesen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechts - behelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, w enn dies im Gesetz ausdrücklich b e- stimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss 1 2 3 - 3 - zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht we r- den, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Sena tsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/ 13, juris). Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.02.2016 - 2 - 4 O 322/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.12.2016 - 1 W 21/16 - 4
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