ECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZA34.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 34 /1 8 vom 28. Februar 2019 in de m Recht s streit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiter s, Tombrink, Dr. Remmert un d Reiter beschlossen: D ie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 und sein Antrag, dem Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg eine Sachentscheidung einstweilen zu unte r- sagen, werden zurückgewiesen. Der Kläger hat die Ko sten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: D ie am 25. Februar 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangene Anh ö- rungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 ist - ihre Zulässi g- keit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwog en. Der Umstand, d ass er dabei eine andere Rechts auffassung vertreten hat, als der Kläger sich dies wünscht, vermag keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtliche n Gehörs zu begründen. Die vom Kläger gerügte Zustä n- digkeit des Senats für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Entschäd i- gungsklagen nach § 198 GVG folgt aus Abschnitt A I Nr. 14 (III. Zivilsenat) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs. 1 - 3 - Für den Antrag des Klägers, dem Verwaltungsgerichtshof B . - W . im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Sachentscheidung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu untersagen, besteht keine Recht s- grundlage. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung su b- stanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in di e- ser Sache künftig nicht mehr rechnen kann. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entsche idung vom 23.07.2018 - 4 EK 2/18 - 2 3
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