ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZA35.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 35/18 vom 20. September 201 8 in dem Verfahrens - und Prozesskostenhilfe verfahren - 2 - Der III. Zivilsena t des B undesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richte rin Pohl beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bew illigung von Verfa h- rens - und Prozesskostenhilfe w ird abgelehnt . Gründe Di e beabsi chtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Amtsgericht S . - Familiengericht - und der 9. Zivilsenat des S . Oberlandesgerichts hätten das in Kindschaftssachen bestehende Vorrang - und Beschleunigu ng s- gebot (§ 155 Abs. 1 FamFG) nicht beachtet, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die (beabsichtigte) Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) nicht zuständig. Gemäß § 155c Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 FamFG entscheidet das Oberlandesgerich t über die Beschleunigungsbeschwerde, wenn die Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG) gegenüber dem Amtsgericht erho ben worden ist. Wurde die Beschleunigung s r üge gegenüber dem Oberla n- desgericht geltend gemacht, entscheidet ein anderer Senat dieses Gericht s (§ 155c Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 FamFG). 1 2 - 3 - Für die beabsichtigte Entschädigungsklage nach § 198 GVG wegen überlanger Dauer der Verfahren vor dem Amtsgericht S . - Familie n- gericht - und dem S . Oberlandesgericht ist gemä ß § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die streitg e- genständlichen Verfahren durchgeführt wurden. Über die Verfahrenskostenhilfe (für eine Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c Abs. 2, 4 FamFG) und die Prozesskostenh ilfe (für eine Klage nach § 198 GVG) hat - nach entsprechender Antragstellung - jeweils das zuständige Oberlandesgericht als Prozessgericht zu entscheiden. Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Saarbrücken, Entscheidung vom - 9 AR 1/18 - 3 4
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