ECLI:DE:BGH:2015:171215IIIZA37.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z A 37 /15 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. He rrmann, die Richter Wöstmann, Seiters, Reiter und die Ri chterin Dr. Liebert beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keinen Anlass den Senatsbeschluss vom 26. November 2015 zu ändern. Der Senatsbeschluss vom 26. November 2015 ist auch nicht n ä- her zu begründen. Als letztinstanzliche Entschei dung ist von Ve r- fassungs wegen keine weitere Begründung erforderlich (BVerfG NJW 2011, 1497). Da auch ein Beschluss über eine Zurück - weisung der Nichtzulassungsbeschwerde als das beabsichtigte Hauptsacheverfahren nicht weitergehend als durch Bezugnahme auf den Gesetzestext begründet werden muss (BVerfG aaO), kann der Antragsteller im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine weitergehende Begründung beanspruchen. Herrmann Wöstmann Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 14.01.2014 - 8 O 40/12 - OLG Schl eswig, Entscheidung vom 10.09.2015 - 11 U 19/14 -
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