ECLI:DE:BGH:2017:120117BIIIZA37.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 37/16 vom 12. Januar 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie d ie Richterinnen Dr. Liebert und Pohl beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück - gewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung e i- ner Rechtsbeschwerde ("Nichtzulassungsbeschwerde") gegen den Beschluss des 6. Zi vilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. November 2016 (6 W 51/16), mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Schwerin vom 26. September 2016 (4 O 159/16) zurückgewiesen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulä s- sig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Geset z ausdrüc k- lich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Ber u- fungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen li e- gen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht ge l- t end gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde - 3 - hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. N o- vember 2004 - II ZB 24/03, NJW - RR 2005, 294 f). Herrmann Seiters Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 26.09.2016 - 4 O 15 9/16 - OLG Rostock, Entscheidung vom 23.11.2016 - 6 W 51/16 -
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