BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/00 vom 19. April 2001 in Sachen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Der Antrag vom 29. November 2000 auf Bewilligung von Verfa h - renskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Rechtsbeschwe r - de gegen den Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerde- senats) des Bundespatentgerichts vom 15. November 2000 wird abgelehnt. Gründe: Die an sich mögliche Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im marke n - rechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe) zur Durc h - führung der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. November 2000 scheitert daran, daß die erforderliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gegeben ist. Die beabsichtigte (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde hat keine Au s - sicht auf Erfolg. Die Antragstellerin will mit ihr geltend machen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden und der anzufechtende Beschluß sei nicht mit - 3 - Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 MarkenG), so daß von der Statthaftigkeit einer derartigen Rechtsbeschwerde auszugehen ist. Das Vorli e - gen der gerügten Verfahrensmängel ist indessen nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar, so daß es an der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde in der Sache fehlt. Die hier in Rede stehenden absoluten Rechtsbeschwerdegründe der Versagung des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung sollen allein der Erfüllung des Anspruchs auf Gewährung des Gehörs einerseits und des Begründungszwangs andererseits dienen; sie sind dagegen nicht für die al l - gemeine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Freiheit von Rechtsfehlern vorgesehen (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol, m.w.N.; Beschl. v. 3.12.1998 - I ZB 14/98, GRUR 1999, 500 = MarkenR 1999, 92 - DILZEM). An einer Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentg e - richt fehlt es indessen. Die Antragstellerin, deren Beschwerde vom Bundesp a - tentgericht unter Ablehnung eines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen worden ist, macht geltend, das Bundespatentgericht habe ihr keine ausre i - chenden Hinweise auf die Rechtslage gegeben. Wenn das Bundespatentg e - richt sie darauf hingewiesen hätte, daß es - wie im anzufechtenden Beschluß - einen Rechtsirrtum (über die Wirksamkeit des Vergleichs vor dem Oberlande s - gericht Frankfurt am Main), auf den sie selbst die Verspätung ihrer Beschwerde zurückgeführt habe, nur dann als unverschuldet ansehen wollte, wenn die rechtsirrige Auffassung durch das Oberlandesgericht selbst veranlaßt und d a - mit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, hätte sie entsprechend - 4 - vorgetragen. Damit begibt sich die Antragstellerin auf das im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verschlossene Gebiet der Prüfung der Richtigkeit der anzufechtenden Entscheidung. Denn eine so weitgehende Hi n - weispflicht, wie sie die Antragstellerin vorliegend zugrunde legt, hat dem Bu n - despatentgericht nicht oblegen. Die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main war Gegenstand der der Antra g - stellerin obliegenden Rechtsüberlegungen; diese und die weitere Frage der darauf beruhenden Folgen für die Antragstellerin sind im Verfahren ausführlich erörtert worden. Die jetzt von der Antragstellerin vorgebrachten Erwägungen wenden sich im Kern gegen die der Entscheidung zugrunde liegende Recht s - auffassung des Bundespatentgerichts. Der anzufechtende Beschluß ist auch mit Gründen versehen. Hierzu g e - nügt es nach ständiger Rechtsprechung, daß überhaupt Gründe angegeben sind. Es reicht daher aus, daß erkennbar wird, welcher Grund - mag er vorg e - legen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung maßgeblich gewesen ist; das kann auch bei lü k - kenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein (BGH GRUR 1997, 636, 637 - Makol, m.w.N.). Eine Begründung in d iesem Sinne enthält der B e - schluß, weil das Bundespatentgericht angegeben hat, daß keine Gründe e r - sichtlich seien, die die Gewährung der Wiedereinsetzung rechtfertigen kön n - ten. Es hat darüber hinaus auch im einzelnen angeführt, daß die Antragstell e - rin - nach seiner nicht zu überprüfenden Rechtsauffassung - nicht unverschu l - det die Beschwerdefrist versäumt habe. Damit ist dem Begründungserfordernis Rechnung getragen. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe für - 5 - ihr mangelndes Verschulden können im beabsichtigten Rechtsbeschwerd e - verfahren nicht überprüft werden. Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert
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