BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZA 4/02 vom20. März 2003in Sachenbetreffend die Markenanmeldung 301 - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beab-sichtigte nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluß des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenats)vom 4. September 2002 wird abgelehnt.Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsich-tigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts ist we-gen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen.Dem Antragsteller, der beim Deutschen Patent- und Markenamt die Mar-ke "E. " für "Brettspiele" angemeldet und hierfür Verfahrenskostenhilfe sowiespäter die Aussetzung der Gebührenzahlungsfrist für die Anmeldung sowieStundung der Anmeldegebühr begehrt hat, sind durch Beschluß der Marken- - 3 -stelle für Klasse 28 die Stundung der Anmeldegebühr und Gewährung vonVerfahrenskostenhilfe versagt worden.Der Antragsteller hat unter Vorlage der Erklärung über die persönlichenund wirtschaftlichen Verhältnisse und des Entwurfs einer Beschwerde Prozeß-kostenhilfe und Beiordnung eines fachspezifischen Anwalts für die Beschwerdemit Normenkontrollantrag gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe fürseine Markenanmeldung beantragt.Das Bundespatentgericht hat "die Beschwerde" des Antragstellers nurinsoweit für zulässig angesehen, als dieser mit ihr die Aufhebung des Be-schlusses des Patent- und Markenamtes begehrt hat. Insoweit hat es die Be-schwerde aber für nicht begründet erachtet, weil für eine Stundung der Gebüh-ren und für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe keine Rechtsgrundlagebestehe.Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals weitere An-träge gestellt habe, seien diese nicht zulässig, weil das Bundespatentgerichtnur zur Überprüfung ergangener und angefochtener Entscheidungen des Pa-tentamts zuständig sei.Zur Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung desBundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG hat sich das Bundespatentge-richt nicht veranlaßt gesehen, weil es die fehlende Möglichkeit der Gewährungvon Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Anmeldeverfahren nicht fürverfassungswidrig gehalten hat. - 4 -II. Die gegen diese Entscheidung vom Antragsteller beabsichtigteRechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht, weil die gerügten Mängel derVersagung des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung (§ 83 Abs. 3Nr. 3 und 6 MarkenG) nicht vorliegen.Der Antragsteller möchte geltend machen, ihm sei das rechtliche Gehördadurch versagt worden, daß das Bundespatentgericht den Antrag auf Prozeß-kostenhilfe ignoriert und über seinen Beschwerde-Entwurf als Beschwerde ent-schieden habe. Für die Begründetheit der Rüge der Verletzung des rechtlichenGehörs ergibt sich daraus aber nichts Erhebliches. Eine Verfahrenskostenhilfezur Durchführung eines Verfahrens von Verfahrenskostenhilfe sieht das Gesetznicht vor. Dieser Antrag erwies sich als von vornherein unzulässig. Das Be-schwerdegericht durfte deshalb davon ausgehen, daß es dem Antragstellerletztlich um die Aufhebung der Versagung von Prozeßkostenhilfe geht. Bei derBeantwortung dieser Frage ist er in seinem Recht auf Gewährung des rechtli-chen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (vgl.BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223, 224 = WRP 1997,560 - Ceco; Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP1997, 762 - Top Selection). Für das Markenanmeldeverfahren vor dem Deut-schen Patent- und Markenamt gibt es keine Verfahrenskostenhilfe.Aber auch der Rechtsbeschwerdegrund der fehlenden Begründung liegtnicht vor. Dieser Rechtsbeschwerdegrund soll allein den Begründungszwangsichern und eröffnet nicht die Prüfung der Richtigkeit der Entscheidung. Eskommt deshalb allein darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Ent-scheidung des Bundespatentgerichts maßgebend gewesen ist. Dem Erforder-nis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung - 5 -zu jedem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel Stellung nimmt(BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997,761 - Makol). - 6 -Diesen Voraussetzungen wird der Beschluß gerecht, denn ihm läßt sichentnehmen, daß das Bundespatentgericht der Auffassung ist, für die Gewäh-rung von Verfahrenskostenhilfe (für das markenrechtliche Anmeldeverfahren)bestehe keine Rechtsgrundlage.UllmannStarckBornkamm Büscher Schaffert
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