BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZA 4/03 vom4. Dezember 2003in der Beschwerdesache - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmannbeschlossen:Der Antrag vom 12. August 2003 auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Beschwerde gegenden Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) desBundespatentgerichts vom 28. August 2002 wird abgelehnt.Gründe: Die Antragstellerin will sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß desBundespatentgerichts vom 28. August 2002 wenden, durch den einem Drittenim Rahmen eines bei diesem Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens Ein-sicht in die Akten der Markenanmeldung 301 03 970 gewährt worden ist. Eine - 3 -solche Entscheidung ist jedoch nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesge-richtshof anfechtbar (§ 82 Abs. 2 MarkenG; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz,2. Aufl., § 82 Rdn. 4; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 83 Rdn. 15), sodaß die beabsichtigte nicht zugelassene Beschwerde keine Aussicht auf Erfolghat.Ullmannv. Ungern-SternbergPokrantBüscherBergmann
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