Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 4/07 vom 14. August 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der "vorsichtshalber" gestellte Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zwecks 334berpr374fung der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten, wie ihm schon durch das Belehrungs-schreiben des Rechtspflegers mitgeteilt worden ist, wegen Unstatt-haftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde offensichtlich aus-sichtslos ist. Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Versto337 gegen den Grundsatz der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs dar, wenn auf seine Ausf374hrungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verf374gung stellt. Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat k374nftig nicht mehr f366rmlich bescheiden. Goette Kurzwelly Strohn Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.01.2007 - 16 O 320/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2007 - 4 U 33/07 -
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