BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 4/08 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: I. Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe f374r ein Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren. Mit am 21. April 2008 zugestelltem Urteil hat das Oberlan-desgericht die Berufung des Antragstellers gegen seine Verurteilung zur Zah-lung von 2.243.548,77 200 zur374ckgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde am 21. Mai 2008 per Telefax an die General-bundesanwaltschaft gesandt und ging am 23. Mai 2008 beim Bundesgerichts-hof ein. Er ist an den Bundesgerichtshof adressiert, aber im Adressfeld mit der Telefaxnummer der Generalbundesanwaltschaft versehen. Der Prozessbevoll-m344chtigte des Antragstellers hat eine Mitarbeiterin angewiesen, den Antrag vorab an den Bundesgerichtshof per Telefax zu senden. Diese hat eine in ei-nem Anwaltsprogramm im Beteiligtenregister unter "Bundesgerichtshof" ge-speicherte Faxnummer verwendet, ohne sie auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen. 1 - 3 - II. 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Antragsteller die Monatsfrist des 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO f374r die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewahrt hat, innerhalb dieser Frist keinen vollst344ndigen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht hat und die Versp344tung nicht unverschuldet ist (247 233 ZPO). Unterbleibt wegen des wirtschaftlichen Un-verm366gens einer Partei die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels, ist die Frist unverschuldet vers344umt, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittel-frist um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder, sofern der An-trag auf Prozesskostenhilfe noch innerhalb der Frist des 247 234 ZPO gestellt wird, sie an der Vers344umung kein Verschulden trifft (st.Rspr. vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2007 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 m.w.Nachw.). 1. Der Antragsteller hat seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht unver-schuldet versp344tet eingereicht. Die mit der Zustellung des Urteils am 21. April 2008 beginnende Monatsfrist (247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) endete mit dem 21. Mai 2008. Der Antrag ging beim Bundesgerichtshof erst am 23. Mai 2008 ein. Der zweitinstanzliche Prozessbevollm344chtigte, dessen Verschulden dem Antragsteller nach 247 85 Abs. 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren zuzurech-nen ist (BGHZ 148, 66, 70), hat die Frist schuldhaft vers344umt, weil der Antrag aufgrund einer falschen Telefaxnummer an die Generalbundesanwaltschaft statt an den Bundesgerichtshof gesandt wurde. Ein Rechtsanwalt hat durch or-ganisatorische Vorkehrungen daf374r zu sorgen, dass die Eintragung der Tele-faxnummer in ein Stammdatenblatt einer Computeranlage, aus dem sie zur 3 - 4 - Versendung an das Gericht 374bernommen wird, kontrolliert wird oder dass jede einzelne Sendung beispielsweise anhand des Sendeberichts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefaxnummer 374berpr374ft wird (Sen.Beschl. v. 10. Januar 2000 - II ZB 14/99, ZIP 2000, 335). Eine so organisierte Ausgangs-kontrolle in seiner Kanzlei hat der Prozessbevollm344chtigte des Antragstellers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Einzelweisung, den Schriftsatz vor-ab per Telefax an den Bundesgerichtshof zu senden, ersetzt die ordnungsge-m344337e Ausgangskontrolle nicht. Eine Einzelweisung kann allgemeine organisa-torische Regelungen ersetzen, wenn sie die Fristwahrung gew344hrleistet. Dazu gen374gt es nicht, dass sie in einem unzureichend geregelten Ablauf einzelne Elemente ersetzt (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367; v. 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519; v. 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06, FamRZ 2007, 720; vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, VersR 2008, 703; v. 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778; v. 19. M344rz 2008 - III ZB 80/07, MDR 2008, 703). Die Weisung, den Schriftsatz per Telefax an das Gericht zu versenden, gew344hrleistet die Fristwahrung nicht, weil sie keine 334berpr374fung der korrekten Versendung im Einzelfall an die Stelle der unzurei-chenden Ausgangskontrolle setzt. 2. Dem Antragsteller k366nnte aber auch deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden, weil die am 21. Mai 2008 374bersandte Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse unvollst344ndig ist und innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Belege vorgelegt wurden. Der Par-tei kann wegen der Vers344umung der Rechtsmittelfrist nur dann Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt werden, wenn sie innerhalb dieser Rechts-mittelfrist ihr vollst344ndiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beif374gung aller erfor-derlichen Belege (247 117 Abs. 2 ZPO) bei Gericht eingereicht hat (BGH, Beschl. 4 - 5 - v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028; v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879). Die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers ist unvoll-st344ndig ausgef374llt. Angaben zu den sonstigen Verm366genswerten des An-tragstellers fehlen. Dem durch Fax 374bersandten Antrag waren zudem keine Be-lege beigef374gt. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 27.07.2007 - 27 O 11060/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.04.2008 - 18 U 4098/07 -
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