BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 4/09 vom 18. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 Ba; StGB 247 266 a Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats f374hrt das Nichtabf374hren von Arbeit-nehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Gesch344ftsf374hrer aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 266 a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgl344ubi-ger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch344ftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Gesch344ftsf374hrer schon nach der fr374heren und kann er sich auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 6 ff.). BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZA 4/09 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag des Beklagten, ihm f374r das beabsichtigte Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechts-verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Senat im Falle einer Revisionseinlegung nach 247 552 a ZPO verfahren m374sste (Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 17/06, juris Tz. 1; BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, juris Tz. 1). Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, juris Tz. 2). 1 1. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer h366chstrichterlich zu kl344renden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht mehr. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, da-hingehend entschieden, dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Ge-sch344ftsf374hrers einer GmbH zum Schadensersatz f374r nicht abgef374hrte Arbeit-nehmeranteile von Sozialversicherungsbeitr344gen gegen374ber der Einzugsstelle 2 - 3 - im Wege des Vers344umnisurteils noch nicht rechtskr344ftig feststehe, dass der zu-erkannte Anspruch auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird (BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 239/07, DB 2010, 47 Tz. 9 ff., z.V.b. in BGHZ). 2. Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet auch im 334brigen keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg. 3 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats f374hrt das Nichtabf374hren von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 266 a StGB, wenn der Gesch344ftsf374hrer an andere Gesell-schaftsgl344ubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch344ftsmanns vereinbar waren. In einem sol-chen Fall konnte sich der Gesch344ftsf374hrer schon nach der fr374heren Senats-rechtsprechung und auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 6 ff.). 4 So liegt der Fall hier. Die Kl344gerin hatte bereits erstinstanzlich (GA 8 ff.) und unter Vertiefung dieses Vortrags auf GA 63 f. sowie erneut in der Beru-fungsinstanz (GA 141 f., 144 ff.) vorgetragen, dass der Beklagte in der Zeit, in der er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Stadium der Insol-venzreife der GmbH an die Kl344gerin nicht abgef374hrt hat, gleichwohl Nettol366hne 5 - 4 - ausgezahlt hat. Das hat der Beklagte nicht etwa bestritten, sondern zugestan-den (GA 73, 174 f.). Angesichts dessen bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 6 f.) hierzu keiner Beweisaufnahme. Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 4 O 2279/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.01.2009 - 3 U 32/08 -
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