ECLI:DE:BGH:2017:020217BIIIZA41.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 41/16 vom 2. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter sowie die Richterinnen Dr. Lieber t, Pohl und Dr. Arend beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Senats - beschluss vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die Eingabe der Antragsteller vom 21. Januar 2017 als Gegenvorstellung aus. Diese ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Z u- lässigkeit einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, so dass der Prozessko s- tenhilfeantrag der Antragsteller ohne Erfolgsaussichten war und deshalb abg e- lehnt wurde. An dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 war en alle in dem Rubrum aufgeführten Richter beteiligt. Dass der Beschluss lediglich von dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin unterzeichnet worden ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser be i- den Richter. Auch als etwaige Anhörungsrüge hätte die Eingabe keinen Erfolg. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Beratung das Vorbringen der Antragsteller v ollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 - 3 - Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in di e- ser Sache nicht mehr rechnen. Herrmann Liebert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2016 - 303 O 156/ 16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2016 - 1 W 60/16 - 3
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