BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 4/12 vom 15. März 2012 in de m Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombri nk beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück - gewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung e i- ner Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Januar 2012 (9 W 1/12), mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozes s- kostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 28. November 2011 als unzulässig verworfen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulä s- sig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrüc k- lich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Ber u- fungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen li e- gen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht ge l- tend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. N o- vember 2004 - II ZB 24/03 - NJW - RR 2005, 294 f). Schlick Seiters Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2011 - 16 O 625/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2012 - 9 W 1/12 -
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