BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z A 4/12 vom 18. Juni 20 13 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 18. Juni 2013 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d ie Richter in Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Prozesskostenhilfe ist auch für eine wie hier vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision zu verweigern , wenn sie nach § 552a ZPO z urückzuweisen wäre (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 V ZR 113/07, NJW - RR 2008, 304 Rn. 1; Beschluss vom 26. November 2007 II ZA 17/06, juris Rn. 1). Nach § 552a ZPO wäre die Revision durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Da die Revision unbeschränkt zugelassen ist, ist für eine ergänzende Nichtz u- lassungsbeschwerde, für die der Kläger ebenfalls Prozesskostenhilfe begehrt, kein Raum. 1. Die Vora ussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidu ngserhebliche, klärungsbedür f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten 1 2 - 3 - Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Eine klärungsbedürftige umstrittene Rechtsfr age stellt sich nicht. Dass die Organe einer Gesellschaft, die auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird, ihre Funktion verlieren, ist nicht umstritten. Vielmehr besteht Einigkeit, dass das Erlöschen eines Rechtsträgers im Zuge seiner Verschmelzung au f einen anderen Rechtsträger zum Erlöschen der Ämter der Organe führt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2000 II ZR 251/98, ZIP 2000, 508, 510; BAG, ZIP 2003, 1010, 1012; Grunewald in Lutter/Winter, UmwG, 4. Aufl., § 20 Rn. 28; Schmitt/Hörtnagel/Stratz, Um wG, 5. Aufl., § 20 Rn. 8; Marsch - Barner in Kallmeyer, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 13 und 16; Kübler in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 20 Rn. 20; Heidinger in Henssler/Strohn, § 20 UmwG Rn. 47; Schäffler in HK - UmwG, § 20 Rn. 4; vgl. auch zur formwechselnden Umwan d- lung BGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Rn. 6). Dass auch der besondere Vertreter nach § 147 Abs. 2 AktG ein Organ ist, ist geklärt (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 II ZR 225/08, ZIP 2011, 2195; Urteil vom 18. De zember 1980 II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179). Da r- aus folgt ohne weiteres, dass auch das Amt des besonderen Vertreters mit der Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf einen anderen Recht s- träger erlischt. Von dem Erlöschen des Organamtes ist der besondere Vertreter nicht auszunehmen, weil er Schadensersatzansprüche für den erloschenen übertragenden Rechtsträger geltend zu machen hatte. Die Aufgabe, solche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, obliegt nach der Verschmelzung den Organen des üb ernehmenden Rechtsträgers. Der besondere Vertreter des 3 - 4 - übertragenden Rechtsträgers nach § 147 Abs. 2 AktG wird auch nicht besond e- rer Vertreter nach § 26 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Dieser soll andere Schadense r- satzansprüche, nämlich nach § 25 Abs. 1 und 2 UmwG, ge ltend machen, und nur insoweit wird der alte Rechtsträger als fortbestehend fingiert. Der besond e- re Vertreter nach § 26 Abs. 1 Satz 1 UmwG wird zudem vom Gericht und nicht von der Hauptversammlung bestellt. Auch weitere grundsätzlich klärungsbedürftige F ragen stellen sich nicht. Dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfallen kann, wenn der angefochtene Beschluss keinerlei Wirkung mehr hat, hat der Senat ebenfalls schon geklärt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 II ZR 56/12, ZIP 2013, 720 Rn. 11; Beschluss vom 27. September 2011 II ZR 225/08, ZIP 2011, 2195; Urteil vom 15. Dezember 2003 II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210). 2. Die Revision hätte auch keinen Erfolg. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Beschlusses der Haup tversammlung des übertragenden Rechtsträgers, mit dem die Bestellung von Prof. H . zum besonderen Vertreter widerrufen wurde, ist mit der Verschmelzung entfallen. Der angefoc h- tene Beschluss hat keinerlei Wirkung für die Gesellschaft oder die Organe m ehr. Auch wenn der Widerrufsbeschluss für nichtig erklärt würde, könnte Prof. H . keine weitere Tätigkeit entfalten, weil sein Amt mit der Ver - schmelzung geendet hätte. Im Übrigen hätte die Anfechtungsklage auch dann keinen Erfolg, wenn das Rechts schutzbedürfnis für die Klage fortbestehen würde. Der Widerrufsb e- schluss wäre nur für nichtig zu erklären, wenn er das Gesetz oder die Satzung verletzt, § 243 Abs. 1 AktG. Eine Gesetzes - oder Satzungsverletzung hat der 4 5 6 - 5 - Kläger nicht dargelegt. Er hat als A nfechtungsgrund innerhalb der Anfec h- tung s frist (§ 246 Abs. 1 AktG) nur geltend gemacht, dem Widerrufsbeschluss fehle die tragende Grundlage, weil er der Hauptversammlung mit der Argume n- tation vorgeschlagen worden sei, dass im Falle einer Verschmelzung ein pr i- mär operativ verantwortliches Management sich auf die operative Aufgabe ko n- zentrieren müsse und eine weitere Verfolgung der Rechte gegenüber F . T . zusätzliche Risiken für die Gesellschaft begründe. Den Anfechtungs - grund bilde daher, dass wed er der Verschmelzungsbericht noch die Darlegu n- gen zur Begründung des Widerrufsbeschlusses darauf hinwiesen, dass der G e- sellschaft zwei Gutachten vorlägen, die zum Ergebnis gelangten, dass F . T . das Cooperation Framework Agreement nicht wirksam ge kündigt hät - ten, wie Prof. H . auf der Hauptversammlung ausgeführt habe. Damit rügt der Kläger die sachliche Rechtfertigung des Widerrufsbeschlusses, aber - 6 - keinen Gesetzes - oder Satzungsverstoß. Ein Widerruf der Bestellung zum b e- sonderen Vertreter d urch die Hauptversammlung ist ohne wichtigen Grund z u- lässig, im Aktiengesetz nicht verboten (MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 147 Rn. 72) und steht folglich im Ermessen der Hauptversammlung. Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 18.11.2010 - 16 O 151/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.06.2012 - 9 U 2/11 -
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