BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/13 vom 17. Juli 2013 in dem Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffend die Marke Nr. 39 845 189 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durc h- führung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet, weil e ine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 26. Februar 2013 keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 114 ZPO entsprechend) . Das Bundes patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur begründet, wenn einer der in § 83 Abs. 3 MarkenG abschließend aufgezählten Verfahrensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall. Das Bundespatentgericht hat insbesondere nicht das rechtl i- che Gehör des Markeninhabers verletzt (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Es hat sich mit dem für seine Entscheidung maßgeblichen Vorbringen des Markeni n- habers im Einzelnen auseinandergesetzt. Aus der Entscheidung ergibt sich ander s als vom Markeninhaber angenommen , dass der Lauf des Wide r- spruchsverfahrens und die vom Markeninhaber behauptete unzutreffende Au s- 1 2 - 3 - kunft des Deutschen Patent - und Markenamts den Antrag, die Löschungsverf ü- gung rückgängig zu machen, nicht rechtfertigen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.02.2013 - 24 W(pat) 25/12 -
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