BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/15 vom 12. November 2015 in dem Verfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe zur Durchführung des Rechtsb eschwerdeverfahrens wird a b- gelehnt. Gründe : Der Prozesskostenhilfeantrag de r Antragstellerin ist abzu lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzu - lässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerde - gerichts , mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versa - gung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn 1 2 - 3 - sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Büscher Kirchhoff Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 01.09.2014 - 231 C 107/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2015 - 15 T 17/14 -
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