BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 4 / 15 vom 2. April 201 5 in dem Prozesskostenhilfe verfahren - 2 - Der III. Zivilsena t des B undesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Viz e- präs identen Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 1 vom 1 9 . März 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers zu 1 gegen den Senatsb e- schluss vom 5. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe I. Mit Beschluss vom 5. März 2015 hat der Senat den Antrag des Antra g- stellers zu 1 (im Folgenden: Antragsteller) vom 3 . Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ge gen Beschlüsse des Landgerichts D . und des O berlandesgerichts H . mangels hinre i- chender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schrift satz vom 1 6 . März 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hina us hat er mit Schriftsatz vom 19 . März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 5. März 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 2 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig . D ie Anhörungsrüge ist nicht b e- grün det und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZP O) ist unzulässig. Bei der Able h- nung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Grü n- den rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17 823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht der Fall. Es richtet sich unte r- schiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 5. März 2015 bete i- ligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Der A ntragstel ler beschränkt sich vielmehr auf allgeme i- ne Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsb e- schluss und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundg e- setzlich garantierten Rechte. Ein konkreter Bezug zu einer Vor eingenomme n- heit sämtlicher erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden S a che ist nicht erkennbar. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim S e nat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Z u- 3 4 - 4 - sammenhang stehen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat, die fast vollständig denselben Wortlaut wie in dieser Sache aufweisen. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hi erüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschl uss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO). 2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entsch eidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksic h- tigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen E r- folg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidun g über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind. 5 6 7 - 5 - Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reite r Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 10.10.2013 - 8 O 398/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2014 - 1 W 9/14 - 8
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