ECLI:DE:BGH:2019:220119BIZA4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/18 vom 22. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Rich ter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag de s Antragsteller s auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalts wird a bgelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag de s Antragsteller s ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von de m Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Bes chluss des Kammergerichts vom 7 . November 2018 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozes s- kostenhilfe zurückgewiesen worden ist, fi ndet nur statt, wenn sie im angefoc h- tenen Beschluss zugelas sen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entsche i- dung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, is t nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht 1 2 - 3 - von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2, jeweils mwN). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2018 - 15 O 294/18 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2018 - 24 W 70/18 -
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